BGer 8C_848/2014
 
BGer 8C_848/2014 vom 19.02.2015
{T 0/2}
8C_848/2014
 
Urteil vom 19. Februar 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. Oktober 2014.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 7. Januar 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem 1961 geborenen A.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Dezember 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, was sie mit Mitteilungen vom 11. November 2004, 24. März 2006 und 18. Mai 2009 bestätigte. Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen im August 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Verwaltung das auf internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen beruhende Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 22. Oktober 2012 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Invalidenrente auf den der Zustellung der Verfügung vom 30. April 2013 folgenden Monat auf.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 13. Oktober 2014).
C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei eine Oberexpertise einzuholen und hernach über den Rentenanspruch neu zu befinden.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung, bei welcher dem kantonalen Versicherungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn es diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 1.2.3). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174 E. 1.2 [9C_592/2012]; Urteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 1.2).
 
2.
2.1. Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Rentenverfügung vom 7. Januar 2004 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 30. April 2013 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Praxisgemäss ist die Invalidenrente aber auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
2.2. Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351).
 
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Rentenverfügung vom 7. Januar 2004 im Wesentlichen der Bericht der Klinik C.________, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 3. Februar 2003 sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Juni 2003 zugrunde lagen. Danach litt der Versicherte vor allem an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen bei bekannter posttraumatischer Belastungsstörung sowie prämorbid bestehender Unreife und narzisstischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F32.11, F43.1, F60.8). Gestützt darauf war die IV-Stelle für jegliche Erwerbstätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.
3.2. Mit Blick auf die Rentenaufhebungsverfügung vom 30. April 2013 hat die Vorinstanz erwogen, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 22. Oktober 2012 abzustellen war; dabei ging sie detailliert auf die gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt der Klinik E.________, vom 4. Januar 2013 vorgebrachten Einwände des Versicherten ein. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht im Lichte der in E. 1.2 in Verbindung mit E. 2.2 hievor dargelegten Grundsätze betrachtet, Bundesrecht verletzt haben soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwaltung, nachdem der Versicherte - bei einer Rentendauer unter 15 Jahren - sich zu keinem Zeitpunkt um eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben bemühte, "berufliche Massnahmen hätte anbieten" sollen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass alle versicherten Personen gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Pflicht zur Selbsteingliederung alles Nötige in erster Linie von sich aus vorzukehren haben, um damit einen allfällig bestehenden Leistungsanspruch gegenüber der Sozialversicherung zu vermeiden.
3.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Beweisergebnisses ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt bei Erlass der Rentenaufhebungsverfügung vom 30. April 2013 nicht mehr an den psychiatrisch relevanten Symptomen litt, die davor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Jedenfalls war dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt zumutbar, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, mit welcher er ein den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessendes Einkommen hätte erzielen können.
4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
5. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grunder