BGer 8C_20/2015
 
BGer 8C_20/2015 vom 19.02.2015
8C_20/2015
{T 0/2}
 
Urteil vom 19. Februar 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 27. November 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Januar 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. November 2014, worin über die Notwendigkeit der von der IV-Stelle am 6. August 2014 angeordneten Begutachtung durch Dr. med. B.________ wie auch der von ihm dabei zu beantwortenden Fragen befunden wurde,
 
in Erwägung,
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) oder die Nichtbehandlung von im kantonalen Gerichtsverfahren bereits vorgebrachten Rügen betreffen (Urteile 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349, und 8C_227/2013 vom 22. August 2013),
dass damit dem Bundesgericht in diesem Verfahrensstadium auch nicht Fragen bezüglich der Notwendigkeit oder des Inhalts und Umfangs der Begutachtung unterbreitet werden können,
dass daran die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen,
dass er keine formellen Ausstandsgründe gegen den von der IV-Stelle eingesetzten Gutachter vorbringt,
dass ein Zwischenentscheid eines kantonalen Gerichts aber auch anfechtbar ist, soweit dessen Zusammensetzung als gegen Ausstandsregeln verstossend gerügt wird (Art. 92 BGG),
dass es sich in diesem Zusammenhang indessen als unzulässig erweist, ein Gericht in globo in den Ausstand zu wünschen mit der Begründung, es habe in zwei früheren, andere Personen betreffenden Verfahren die Fragen der Bürger abgewiesen (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1a S. 278 f.; Urteile 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3; 9C_218/2013 vom 22. April 2013; 4F_2/2012 vom 27. März 2012; 1F_2/2012 vom 7. Februar 2012; je mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts anderes vorbringt,
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass dabei auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Gerichtsverhandlung zu verzichten ist, zumal einzig über prozessuale Fragen zu befinden ist, die nach ständiger Rechtsprechung insbesondere keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen (Urteile 8C_396/2013 vom 30. Januar 2014 E. 4 und 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4 u.a. mit Hinweis auf Urteil 1P.428/2001 vom 14. Dezember 2001 E. 2),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel