BGer 2C_61/2015
 
BGer 2C_61/2015 vom 19.02.2015
{T 0/2}
2C_61/2015
 
Urteil vom 19. Februar 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Landschaft, handelnd durch den Regierungsrat,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftungsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. Dezember 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
"Wir fordern vom Bundesgericht, dass unser Einspruch vom 16.1.2015 zur gesetzestreuen Behandlung unserer Forderungen von einem unbeteiligten und unbefangenen Kantonsgericht behandelt wird, und die willkürliche Abweisung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, zur sofortigen Revision, im beschleunigten Verfahren auf dem Armenwege, mit sofortigem Erlass einer super-pro (v) isorischen Verfügung - zurück gewiesen wird."
Dem Schreiben waren verschiedene (frühere) Eingaben an diverse Behörden beigelegt.
2. 
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller