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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9F_3/2015
Urteil vom 18. Februar 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Nichteintreten),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_50/2015 vom 5. Februar 2015.
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des A.________ vom 14. Mai 2014 gegen den Einspracheentscheid der SWICA Krankenversicherung AG vom 22. April 2014 ab und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 185645 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013) im Umfang von insgesamt Fr. 1'305.- (Fr. 1'180.- Kostenbeteiligung; Fr. 30.- Mahnspesen; Fr. 95.- Inkassogebühren) auf. Das Bundesgericht trat auf die dagegen von A.________ am 21. Januar 2015 (Poststempel) an diverse Adressaten - unter anderem die sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts in Luzern - erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (Urteil 9C_50/2015 vom 5. Februar 2015).
Am 9. Februar 2015 reichte A.________, wiederum an diverse Adressaten gerichtet, so auch an die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern, eine Eingabe ein mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil 9C_50/2015 vom 5. Februar 2015 sei nach Art. 121 lit. c und d BGG zu revidieren.
Erwägungen:
1.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG).
2.
Der Gesuchsteller substanziiert nicht, welcher Antrag seiner Beschwerde vom 21. Januar 2015 unbeurteilt geblieben ist. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch von vornherein nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der Gesuchsteller unter dem Titel von Art. 121 lit. c BGG geltend macht, das Bundesgericht habe die eingewendete Nichtzuständigkeit, vor allem der Gesuchsgegnerin und der Vorinstanz, nicht berücksichtigt, übersieht er, dass damit ein Vorbringen verbunden ist, das ausserhalb des Streitgegenstands liegt. Ob der fragliche Klinikaufenthalt im Sinne einer "Untersuchungshaft" gilt, wie der Gesuchsteller meint, war nicht im hier relevanten (Vor-) Verfahren (vgl. Sachverhalt) zu prüfen. Das Vorbringen ist daher so oder anders nicht geeignet, das Dispositiv des früheren Urteils 9C_50/2015 abzuändern.
3.
Im Weiteren bestreitet der Gesuchsteller die Erwägung im Urteil 9C_50/2015 - nicht geltend gemacht zu haben, Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 und 104 KVV seien falsch angewendet worden -, als tatsachenwidrig. Damit zielt er auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG ab. Es trifft wohl zu, dass der Gesuchsteller in der Beschwerde vom 21. Januar 2015 vorgetragen hat, dass die gesetzlichen Vorschriften über Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag nicht anwendbar seien. Dieser Einwand erfolgte jedoch nicht in einem materiellen, sondern rein formellen Sinn. Der Gesuchsteller begründete die Nichtanwendung der fraglichen Bestimmungen nämlich damit, dass die Gesuchsgegnerin wegen der "Quasiuntersuchungshaft" nicht leistungspflichtig sei (S. 18 f. unten), was nicht Prüfungsobjekt bildete (vgl. E. 2 vorne). Es kann daher keine Rede davon sein, im Urteil 9C_50/2015 vom 5. Februar 2015 sei eine tatsächliche Gegebenheit aus Versehen nicht berücksichtigt worden.
4.
Soweit der Gesuchsteller schliesslich bemängelt, "Unbehelflichkeit" der Vorbringen (betreffend fehlende Befugnis der Gesuchsgegnerin zur Beseitigung des Rechtsvorschlages) stelle keinen Nichteintretensgrund dar, zumal die "Unbehelflichkeit" nicht näher begründet sei, so lässt er ausser Acht, dass weder ein Rechtsstandpunkt noch eine Gehörsverletzung Gegenstand einer Revision sind (vgl. Art. 121 BGG).
5.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch, soweit darauf einzutreten ist, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127 BGG) abzuweisen.
6.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber verzichtet. Der Gesuchsgegnerin sind keine Kosten erwachsen, weshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Schmutz