BGer 5A_896/2014
 
BGer 5A_896/2014 vom 17.02.2015
{T 0/2}
5A_896/2014
 
Urteil vom 17. Februar 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schöbi, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Anna Mäder-Garamvölgyi,
Beschwerdegegnerin,
Regionalgericht Bern-Mittelland.
Gegenstand
Ehescheidungsverfahren etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 30. September 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. September 2014,
in die Verfügung vom 16. Dezember 2014, mit der das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen und dem Beschwerdeführer mit separatem Formular Frist zur Leistungeines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- gesetzt hat,
in die Verfügung vom 19. Januar 2015, mit der das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 16. Dezember 2014in Wiedererwägung zu ziehen, abgewiesen hat,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2015,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 20. Januar 2015 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert hat, den (ihm mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 28. Januar 2015 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Februar 2015 ankündigte, dass er den Kostenvorschuss nicht leisten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss dann tatsächlich innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung (im Falle eines Zahlungsauftrags) erbracht hat,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), der Beschwerdegegnerin jedoch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,
 
erkennt der Instruktionsrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Schöbi
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann