BGer 2F_4/2015
 
BGer 2F_4/2015 vom 13.02.2015
{T 0/2}
2F_4/2015
 
Urteil vom 13. Februar 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton St. Gallen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
Kreisgericht St. Gallen, verfahrensleitender Richter,
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht.
Gegenstand
Staatshaftung, unentgeltliche Rechtspflege; Revisionsgesuch gegen ein Revisionsurteil,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2F_19/2014 vom 28. November 2014.
 
Erwägungen:
A.________ focht im Zusammenhang mit einem gegen den Kanton St. Gallen angestrengten Staatshaftungsverfahren einen (Zwischen-) Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen beim Bundesgericht an. Mit Urteil 2C_957/2014 vom 29. Oktober 2014 trat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung als Einzelrichter auf diese Beschwerde nicht ein. Das dagegen erhobene Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 2F_19/2014 vom 28. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Mit vom 8. Februar 2015 datierter, am 9. Februar 2015 zur Post gegebener Rechtsschrift bittet A.________ das Bundesgericht um Revision des Revisionsurteils 2F_19/2014.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller