BGer 5A_101/2015
 
BGer 5A_101/2015 vom 10.02.2015
{T 0/2}
5A_101/2015
 
Urteil vom 10. Februar 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Überführung der altrechtlichen Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB und gegen die Ernennung einer neuen Berufsbeiständin mangels Beschwerdebegründung nicht eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2014 an der Zustelladresse der Beschwerdeführerin rechtsgültig am 6. Januar 2015eröffnet worden ist, zumal ein Zustellfehler der Post weder dargetan noch ersichtlich ist und eine allenfalls verzögerte Weiterleitung der Sendung an die Beschwerdeführerin (durch die Inhaberin der Zustelladresse) an der erfolgten Zustellung nichts ändern würde,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 6. Februar 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Donnerstag, den 5. Februar 2015) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann