BGer 1C_90/2015
 
BGer 1C_90/2015 vom 09.02.2015
{T 0/2}
1C_90/2015
 
Urteil vom 9. Februar 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Januar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident.
 
In Erwägung,
dass A.________ am 28. Juni 2014 im Anschluss an einen Verkehrsunfall der Führerausweis entzogen wurde;
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.________ mit - rechtskräftig gewordener - Verfügung vom 22. Juli 2014 das Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich untersagte und mit Verfügung vom 1. September 2014 eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete;
dass A.________ hiergegen an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen gelangte und dabei das Gesuch stellte, es sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren;
dass das Gesuch gemäss Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2014 abgewiesen wurde, wogegen A.________ eine Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht erhob;
dass der Präsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerde am 5. Januar 2015 abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist;
dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, bei den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am vorangegangenen kantonalen Verfahren übt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende ausführliche Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten klarerweise aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Verwaltungsrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp