BGer 2D_10/2015
 
BGer 2D_10/2015 vom 04.02.2015
{T 0/2}
2D_10/2015
 
Urteil vom 4. Februar 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Steuererlass; direkte Bundessteuer 2002 und 2003 (Nachsteuern),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Dezember 2014.
 
Erwägungen:
Das Kantonale Steueramt Zürich wies am 28. Oktober 2014 das Gesuch von A.________ um Erlass der direkten Bundessteuer (Nachsteuern 2002 und 2003) von insgesamt Fr. 4'239.-- wegen seiner Überschuldung ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 17. Dezember 2014 nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt (Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids). Die Gerichtskosten auferlegte es unter Berücksichtigung der Art der Prozessführung dem Betroffenen.
In einem am 4. Februar 2015 beim Bundesgericht eingetroffenen, mit "Steuererlass etc." betitelten Schreiben erwähnt A.________ unter anderem die verwaltungsgerichtliche Verfügung. Soweit seine Eingabe als Beschwerde gegen besagte Verfügung gedacht ist (ein anderes Anfechtungsobjekt ist unter Berücksichtigung namentlich von Art. 86 und 100 BGG nicht erkennbar), ist sie angesichts des Verfahrensgegenstands (Erlass von Abgaben, Ausschlussgrund von Art. 83 lit. m BGG) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zu betrachten. Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); es ist in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid verfassungsmässige Rechte verletze. Der Beschwerdeführer nennt verschiedene Normen der EMRK, ohne dass sich seinen Äusserungen entnehmen lässt, inwiefern sich die angefochtene Verfügung bzw. deren Erwägungen in deren Lichte bemängeln liessen. Soweit er sich vor Bundesgericht einmal mehr auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 1993 in Sachen Kraska gegen die Schweiz (PCour EDH Serie A, Bd. 254 B) beruft, bleibt, wie in zahlreichen früheren Fällen (s. etwa Urteil 2C_237/2012 vom 15. März 2012 E. 2 mit Hinweis), auch hier unerfindlich, inwiefern sich im vorliegenden Kontext etwas Konkretes, Einzelfallbezogenes daraus ableiten liesse.
Auf die jeglicher nachvollziehbaren Begründung entbehrende und insgesamt rechtsmissbräuchlich erscheinende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit kann auch dem allenfalls sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Es bleibt vorbehalten, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller