BGer 8C_5/2015
 
BGer 8C_5/2015 vom 30.01.2015
{T 0/2}
8C_5/2015
 
Urteil vom 30. Januar 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2014.
 
Sachverhalt:
A. Die 1959 geborene A.________ arbeitete seit März 2008 als Laborantin bei der Firma B.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 30. August 2012 meldete sie der Unfallversicherung eine Berufskrankheit und darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit wegen seit Herbst 2011 wahrgenommenen Emissionen (Schall-/Infraschallwellen) am Arbeitsplatz. Das Arbeitsverhältnis war per Ende August 2012 aufgelöst worden. Die SUVA lehnte mit Verfügung vom 18. April 2013 die Ausrichtung von Leistungen ab, da keine Berufskrankheit vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. August 2013 fest.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine gegen den Einspracheentscheid geführte Beschwerde, mit welcher sinngemäss ein Begutachtung durch einen erfahrenen Psychoakustiker und eine Prüfung von eigenen Schallmessberichten durch neutrale Schallexperten beantragt worden war, mit Entscheid vom 26. November 2014 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt sinngemäss den Antrag, ihre Beschwerden seien als Berufskrankheit anzuerkennen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei den von der Versicherten geltend gemachten, vielfältigen Beschwerden um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG (in Verbindung mit Art. 14 UVV und Anhang 1 zur UVV) handelt, welche zu einer Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung führt. Das kantonale Gericht hat die dafür massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. 
3.1. Das kantonale Gericht erwog vorerst, die Beschwerdeführerin führe ihre verschiedenen Beschwerden, worunter Konzentrationsstörungen, Wortfindungsstörungen, Zittern der Hände, Herzdruck, Herzflattern, Unruhe, Schlafstörungen, Übelkeit und weiteres, auf an ihrem ehemaligen Arbeitsort emittierten Infraschall zurück. Da Erkrankungen durch Ultra- und Infraschall gemäss Anhang I zur UVV als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG gelten, könne von einer beruflich bedingten Krankheit gesprochen werden, wenn diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend, das heisst mit mehr als 50 %, durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.
3.2. Die Vorinstanz ist in eingehender Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten sowie der zusätzlich von der Beschwerdeführerin eingereichten Literatur zum Infraschall und zum tieffrequenten Schall, ihren eigenen Wahrnehmungen und den von ihr in Auftrag gegebenen Infraschallmessungen in der eigenen Wohnung, zum Ergebnis gelangt, die Versicherte leide an einer psychischen Erkrankung in Form einer depressiven Störung, einer somatoformen Störung und/oder einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Dabei führe keiner der berichterstattenden Ärzte die psychische Erkrankung auf eine Schallemission bei der Firma B.________ AG zurück. Mit Ausnahme der von ihr selbst erstellten Dokumente stelle keines der Aktenstücke einen Zusammenhang zwischen ihren Beschwerden und den von ihrem Arbeitsort ausgehenden Emissionen her. Vielmehr spräche die Tatsache, dass die Beschwerden unabhängig vom Aufenthalt an ihrem Arbeitsplatz oder vom Wohnort verspürt würden, gegen eine berufsbezogene Ursache. Sie arbeite seit September 2012 nicht mehr bei der Firma B.________ AG. Trotzdem beklage sie weiterhin die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es liege keine Berufskrankheit vor.
3.3. Die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwendungen führen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen, zu keinem anderen Ergebnis.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin begnügt sich vorwiegend mit der wiederholten Darstellung ihrer eigenen Sicht der Dinge. Dass keiner der involvierten Ärzte und Gutachter ihr Leiden richtig diagnostiziert habe, liege am Umstand, dass diese nicht entsprechend ausgebildet seien und sich noch nicht mit der Thematik der Wirkung von Infraschall auf den Menschen auseinandergesetzt hätten. Damit kann jedoch die Sachverhaltsfeststellung von SUVA und kantonalem Gericht nicht in Frage gestellt werden. Die letztinstanzlich neu aufgelegten medizinischen Akten (beispielsweise das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 14. April 2014 und ein ärztliches Attest der Dr. med. D.________ vom 20. August 2014) stellen ebenso Noven dar wie die neu beantragten Zeugenbefragungen. Diese sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit sind weder geltend gemacht noch ersichtlich, sodass entsprechende Beweisanträge unbeachtlich bleiben müssen (vgl. Urteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin verkennt auch, dass es nicht Sache der Unfallversicherung ist, einen Gegenbeweis zu den von ihr vorgebrachten Behauptungen zu erbringen.
3.3.2. Auch der Einwand, die Vorinstanz habe die notwendigen wissenschaftlichen Abklärungen nicht vornehmen lassen, geht fehl. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird einlässlich dargelegt, weshalb von weiteren Untersuchungen und Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Insbesondere der Hinweis auf die Tatsache, dass die Versicherte die Beschwerden unabhängig vom Aufenthalt an ihrem Arbeitsplatz und auch noch Jahre nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit und beispielsweise auf Autofahrten verspürt, lässt den überzeugenden Schluss zu, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch entwickelt hätten, wenn sie nicht bei der Firma B.________ AG beschäftigt gewesen wäre. Damit entfällt aber bereits der für die Anerkennung einer Berufskrankheit notwendige Schluss, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei vorwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden. Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen somit keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung, und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
5. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer