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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1236/2014
Urteil vom 30. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, ungetreue Geschäftsführung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Dezember 2014 (BK 14 397 MOR).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Weil der Beschwerdeführer die Annahme einer Verfügung verweigert und in der Folge den darin verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 auf eine Beschwerde nicht ein (BK 14 397 MOR). Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "mit Sicherheit keine Annahmeverweigerung ausgestellt". Indessen enthalten die kantonalen Akten das Couvert, worin die fragliche Verfügung versandt worden ist. Darauf hat die Post den Vermerk "Annahme verweigert" angebracht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen die Richtigkeit dieses Vermerks sprechen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn