BGer 4A_6/2015
 
BGer 4A_6/2015 vom 30.01.2015
{T 0/2}
4A_6/2015
 
Urteil vom 30. Januar 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aktienrecht,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 1. Dezember 2014.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Oktober 2014 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde;
dass die Beschwerdeführerin Berufung erhob, auf welche das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 zufolge Verspätung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. Januar 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass die Rechtsschrift nicht unterschrieben war, weshalb die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Januar 2015 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, dem Bundesgericht bis am 26. Januar 2015 ein unterschriebenes Exemplar der Rechtsschrift vom 2. Januar 2015 einzureichen;
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist kein solches Exemplar einreichte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin