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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_306/2014
Urteil vom 29. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Energie, Abteilung Recht und Sicherheit, Postfach, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Elektrizitätsgesetz (Art. 56 Abs. 1 EleG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, verschiedene Mängel an den elektrischen Anlagen der Liegenschaft am A.________-Weg in Zürich trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden unter Hinweis auf die Strafdrohung bei Unterlassen nicht behoben zu haben.
B.
Mit Strafbescheid vom 25. Oktober 2011 verurteilte das Bundesamt für Energie X.________ wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung zu einer Busse von Fr. 800.-- und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 240.--. Das Bezirksgericht Zürich bestätigte am 7. November 2012 auf Einsprache von X.________ hin den Strafbescheid. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2014 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihm eine Entschädigung zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft am A.________-Weg in Zürich vom 14. Januar 2008 sei in funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit erfolgt. Die gestützt darauf ergangene Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (nachfolgend ESTI) vom 13. Mai 2009, mit welcher ihm unter Strafdrohung gemäss Art. 56 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) eine Frist bis zum 13. Juli 2009 gesetzt worden sei, um die festgestellten Mängel zu beheben, sei daher nichtig.
1.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das gegen den Beschwerdeführer in einem separaten Verfahren betreffend den gleichen Rechtsstreit ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2013, die Kontrolle vom 14. Januar 2008 sei gestützt auf Art. 44 Abs. 6 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 Bst. c Nr. 5 und Ziff. 2 Bst. d des Anhangs der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) nach altem Recht zu beurteilen und nicht zu beanstanden. Die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 sei im Einklang mit den damals geltenden Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ergangen und nicht nichtig.
1.3. Von liquiden Fällen der Nichtigkeit bzw. der offensichtlichen Gesetzesverletzung abgesehen, hat das Strafgericht die Rechtmässigkeit einer (gerichtlichen) Verfügung nicht zu überprüfen (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 f.; 124 IV 297 E. 4a; 98 IV 106 E. 3; Urteile 6B_841/2010 vom 18. Juli 2011 E. 5.3; 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6; je mit Hinweisen). Es erscheint fraglich, ob die Verfügung vom 13. Mai 2009 überhaupt noch inhaltlich zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, diese gerichtlich anzufechten. Er liess die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen. Auf sein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies es ab und trat auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab (Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010).
Es kann offengelassen werden, ob die Verfügung vom 13. Mai 2009 unter diesen Voraussetzungen einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 199 ff. zu Art. 292 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 53 N. 7; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 292 StGB; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 77 ff.). Selbst wenn dies der Fall wäre, läge keine Nichtigkeit bzw. offensichtliche Gesetzesverletzung vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kontrolle der elektrischen Installationen vom 14. Januar 2008 hätte nach der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 und nicht nach der altrechtlichen Niederspannungs-Installationsverordnung vom 6. September 1989 (aNIV; AS 1989 1834) vorgenommen werden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts gelangte im Rahmen des vorerwähnten separaten Verfahrens betreffend den gleichen Rechtsstreit (E. 1.2) wie schon das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auf die fragliche Kontrolle die altrechtlichen Normen der Niederspannungs-Installationsverordnung anwendbar sind und die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 nicht nichtig ist (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.2 f.). Es kann daher mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil, S. 12 E. 2.4.3c) offenbleiben, ob das kontrollierende bzw. berichterstattende Personal dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich oder der ewzert AG zuzurechnen war. Der die Kontrolle durchführende Mitarbeiter bedurfte gemäss den anwendbaren altrechtlichen Bestimmungen keiner besonderen Kontrollbewilligung (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.2 f.). Die Kontrolle vom 14. Januar 2008 erfolgte weder in funktioneller noch in sachlicher Unzuständigkeit.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 sei inhaltlich unklar und enthalte keine unmittelbare individuell-konkrete Anordnung.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 sei trotz Verweis auf den Kontroll- bzw. Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 genügend bestimmt. Die festgestellten und zu behebenden Mängel seien im Kontroll- bzw. Zustandsbericht auch für einen Laien verständlich beschrieben. Die darin zusätzlich enthaltenen Codes würden sich in erster Linie an den beizuziehenden Fachmann richten.
2.3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 EleG wird mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 5000.-- bestraft, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift des Elektrizitätsgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt. Der objektive Tatbestand von Art. 56 EleG verlangt grundsätzlich wie Art. 292 StGB den Verstoss gegen eine verbindliche Verhaltensanweisung in Form eines ausreichend bestimmten Verbotes oder Gebotes (vgl. BGE 127 IV 119 E. 2a; 124 IV 297 E. 4d).
Die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 auferlegt dem Beschwerdeführer hinreichend bestimmte Pflichten. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil, S. 10 E. 2.3.2b/cc), die zu Recht die einschlägigen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2013 (vgl. E. 1.2) heranzieht. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts abgewiesen (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014). Dass die einzelnen zu behebenden Mängel in der Verfügung nicht aufgeführt sind und diesbezüglich auf den Kontroll- bzw. Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 verwiesen wird, ändert nichts an deren Klarheit. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die festgestellten Mängel darin auch für einen Laien verständlich beschrieben.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 EleG verstösst nicht gegen Bundesrecht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer