BGer 6B_648/2014
 
BGer 6B_648/2014 vom 28.01.2015
{T 0/2}
6B_648/2014
 
Urteil vom 28. Januar 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Mord, qualifizierter Raub, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord, Willkür, Gutachten etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. Januar 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe seine Beweisanträge, die er im kantonalen Verfahren zum Nachweis einer Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit gestellt habe, aus unzureichenden Gründen abgewiesen. Er macht geltend, er habe in der Nacht vor der Tatbegehung in der C.________-Bar, D.________, über den Wirtshausschluss hinaus mit verschiedenen Personen bis in die frühen Morgenstunden durchgezecht und dabei erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. In diesem Zusammenhang habe er beantragt, es seien der Wirt der C.________-Bar und weitere Personen, mit welchen er den Abend verbracht habe, als Zeugen einzuvernehmen, es sei eine gerichtsmedizinische Unter-suchung der unmittelbar nach seiner Verhaftung abgenommenen und asservierten Haarprobe anzuordnen und es sei ein gerichtsmedizinisches Gutachten über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums und seiner Müdigkeit im Tatzeitpunkt rund 14 Stunden nach Trinkende einzuholen. Aus den Angaben der Zeugen und den Gutachten hätten sich wichtige Aufschlüsse über eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit ergeben. Der Grad der Alkoholisierung sei ein wesentlicher Marker für den Grad der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Ein Alkoholpegel in der Grössenordnung von 3,5 Promille hätte zum Tatzeitpunkt 14 Stunden später immer noch einen Blutalkoholgehalt von rund 2 Promille bedeutet. Er gehe davon aus, dass er in den Morgenstunden des 5. Juni 2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von über drei Promille in den tödlichen Strudel geraten sei. Wenn zudem berücksichtigt werde, dass er zum Tatzeitpunkt 36 Stunden nicht mehr geschlafen habe, sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit auszugehen. Der psychiatrische Gutachter habe zwar einen missbräuchlichen Alkoholkonsum im Tatzeitraum eingeräumt, aber keine genauen Abklärungen zur Nacht vor dem Tattag getroffen. Es sei auch verwunderlich, dass die abgenommene Haarprobe zwar auf Drogen, nicht aber auf Alkoholkonsum untersucht worden sei. Eine derartige Analyse hätte seine missbräuchlichen Trinkgewohnheiten reflektieren können und damit die Glaubhaftigkeit der Angaben über seinen Konsum in der Nacht vor der Tat. Wenn entsprechende Untersuchungen eine erhebliche psychische und physische Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt infolge Alkoholkonsums und Schlafmangels ergeben würde, müsste das psychiatrische Gutachten revidiert werden (Beschwerde S. 9 ff.).
1.2. Die Vorinstanz stellt bezüglich der Anträge auf gerichtsmedizinische Untersuchung der abgenommenen Haarprobe und auf Einholung eines Gutachtens über die Auswirkungen des Alkoholkonsums und der Übermüdung des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt fest, allen drei Beschuldigten sei nach der Verhaftung je eine Haarprobe abgenommen worden, welche vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern auf den zeitlichen Verlauf eines allfälligen Drogenkonsums untersucht worden seien. Aufgrund des Analyseergebnisses habe beim Beschwerdeführer für den Zeitraum von ca. Mitte April bis ca. Mitte Juni 2009 ein nennenswerter Drogenkonsum ausgeschlossen werden können. Da der Beschwerdeführer rund 14 Tage nach den Haupttaten vom 5. Juni 2009 verhaftet worden sei, habe die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt nicht mehr mittels einer Blutprobe ermittelt werden können. In Bezug auf die beantragte Haaranalyse nimmt die Vorinstanz an, mit einer solchen lasse sich weder der konkrete Alkoholkonsum für einen bestimmten Zeitpunkt noch der Restalkohol zur Tatzeit (rund 14 Stunden nach Beendigung des Alkoholkonsums) bestimmen. Damit könnten auch nicht die Auswirkungen des Alkohols auf den konkreten Menschen im Tatzeitpunkt eruiert werden, was in Bezug auf die sich stellende Frage einer aufgehobenen oder reduzierten Schuldfähigkeit entscheidend wäre. Die beantragte Untersuchung sei demnach nicht beweistauglich. Im Übrigen habe sich der psychiatrische Gutachter mit der Frage einer möglichen Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit, zufolge einer Alkoholisierung (allenfalls kombiniert mit einer Übermüdung) und den Aussagen des Beschwerdeführers hiezu eingehend auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen im Gutachten dargelegt, so dass kein Anlass zu einer erneuten Begutachtung bestehe (angefochtenes Urteil S. 26 f.). In Bezug auf die beantragte Befragung des Wirtes der C.________-Bar gelangt die Vorinstanz zum Schluss, viereinhalb Jahre nach Verübung der Taten könne von einer Befragung des Wirtes über den Alkoholkonsum eines Gastes keine relevante Auskunft mehr erwartet werden. Dazu komme, dass in Bezug auf die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit ohnehin nicht die konsumierte Alkoholmenge, sondern die konkreten Auswirkungen des Konsums beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat massgebend wären (angefochtenes Urteil S. 27). Im Rahmen der Strafzumessung nimmt die Vorinstanz schliesslich an, aus den tatnächsten Schilderungen der Ereignisse durch den Beschwerdeführer seien keine Anhaltspunkte erkennbar, welche auf eine nennenswerte Beeinträchtigung durch Alkohol oder Übermüdung hinweisen würden. Der Beschwerdeführer habe sich an praktisch jedes Detail erinnern können, das sich an diesem 5. Juni 2009 zugetragen hatte. Zudem sei er in er Lage gewesen, während des ganzen Tages vom 5. Juni 2009, seinen Personenwagen problemlos über weite und anspruchsvolle Strecken zu lenken (angefochtenes Urteil S. 151 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 70).
 
2.
2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).
2.2. Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben vielmehr konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845; Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2013 19. Juni 2014 E. 1.4.4; je mit Hinweisen; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 19 N 62 f.).
2.3. Der psychiatrische Gutachter führt gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers aus, es gebe bei diesem in Bezug auf den Alkoholkonsum Hinweise auf eine Toleranzentwicklung, nicht aber solche auf körperliche Schäden. Es könne von einem missbräuchlichen Alkoholkonsum im Tatzeitraum gesprochen werden. Eine Abhängigkeitserkrankung liege aber nicht vor. Dass der Beschwerdeführer am Tattag durch eine allfällige Alkoholisierung forensisch bedeutsam beeinträchtigt gewesen sein könnte, sei nicht erkennbar. Es gebe keinerlei fremd- oder eigenanamnestische Hinweise auf psychopathologische Befunde, die auf eine nennenswerte Alkoholintoxikation am Tattag hinweisen würden (Gutachten, Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 74 f.). Inwiefern diese gutachterlichen Ausführungen, auf welche sich die Vorinstanz stützt, nicht schlüssig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Angesichts seines unbeeinträchtigten Erinnerungsvermögens nach der Tat, seiner kontrollierten und zielstrebigen Handlungsweise bei der planmässigen Ausführung des Raubüberfalls und der Tötung der Opfer, seines besonnenen Nachtatverhaltens sowie der verschiedenen längeren Fahrten mit dem von ihm gelenkten Personenwagen vor und nach der Tat scheinen Zweifel, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers könnte durch einen Rauschzustand erheblich beeinträchtigt gewesen sein, unbegründet. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Nacht vor der Tat im von ihm angegebenen Masse Alkohol konsumiert haben sollte, liesse sich allein aus der Alkoholisierung am Vorabend nicht auf eine Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit 14 Stunden nach dem Ende des Konsums schliessen. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang ein, er verfüge infolge seines grundsätzlich missbräuchlichen Alkoholkonsums über eine hohe Gewöhnung und bei alkoholgewohnten Personen sei davon auszugehen, dass diese gar bei relativ hohen Promillewerten noch weitgehend normal funktionierten (Beschwerde S. 19 Rz. 43). Auch dies spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt durch einen Alkoholrausch in seiner Schuldfähigkeit relevant beeinträchtigt gewesen sein könnte. An dieser Einschätzung vermöchte eine Zeugenaussage der Trinkkumpane des Beschwerdeführers am Vorabend der Tat, welche im Übrigen nicht näher bezeichnet werden, sowie des Wirts der C.________-Bar nichts zu ändern. In Bezug auf eine allfällige Einschränkung der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatausführung und auf den Umstand, ob sich der Beschwerdeführer bei der Ausführung der Tat einfach treiben liess und unreflektiert dem Mitangeklagten X.________ nachtrottete und dessen Befehle ausführte (vgl. Beschwerde S. 19 Rz 45), hätten diese keinen Aufschluss geben können. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz zu bezweifeln, ob die angerufenen Zeugen viereinhalb Jahre nach der Tat noch verlässliche Angaben über den Alkoholkonsum eines Gastes hätten machen können. Nicht zu beanstanden ist sodann der Verzicht auf die Anordnung einer Haaranalyse und die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens über die Auswirkungen des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers. Es trifft zu, dass die Haaranalyse von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung anerkannt wird (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Doch liessen sich aus dem Umstand, dass die Haaranalyse einen Überkonsum im Tatzeitraum, namentlich am Vorabend der Tat, bestätigen würde, keine Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatausführung ziehen. Damit ist auch der Verzicht auf eine gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Alkoholkonsums entbehrlich. Insgesamt geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Verfassung des Beschwerdeführers im Tatzeitraum durch den Alkoholkonsum in der Nacht vor der Tat nicht relevant beeinträchtigt war und ist die Abweisung der Beweisanträge jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. E.________ sei unverwertbar. Mittäter schwerer Gewaltdelikte müssten zwingend je von einem separaten Experten begutachtet werden. Soweit derselbe Sachverständige eine Expertise über mehrere Mittäter erstelle, erscheine er als befangen. Die Durchführung einer Mehrfachbegutachtung lasse sich weder mit der beruflichen Ethik des psychiatrischen Gutachters und den wissenschaftlichen Anforderungen an die Erstellung eines Gutachtens noch mit den gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung bringen und bedeute einen schweren Kunstfehler. Soweit sich die Vorinstanz mit der vom Beschwerdeführer in der zweitinstanzlichen Verhandlung vorgebrachten Argumentation nicht auseinandergesetzt habe, habe sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Rüge der Befangenheit des Gutachters sei unbegründet, soweit sie überhaupt rechtzeitig erhoben worden sei. Die vom leitenden Arzt der psychiatrischen Dienste, Fachbereich Forensik, des Kantons Solothurn, Dr. E.________, erstellten psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer und die beiden Mitangeklagten seien im Januar 2011 den drei damaligen Verteidigern zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Parteivertreter hätten sich mithin zu sämtlichen Gutachten äussern können, hätten aber jeweils nur zu der ihren Mandanten betreffenden Expertise Stellung genommen. Der Umstand, dass alle drei Gutachten vom gleichen Sachverständigen verfasst worden seien, sei von keinem Verteidiger beanstandet worden. Keiner der damaligen erfahrenen Parteivertreter habe daraus eine Befangenheit oder auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit des Gutachters abgeleitet. Daraus ergebe sich, dass jedenfalls kein offensichtlicher Fall von Befangenheit vorliege. Der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe dem erstinstanzlichen Gericht Ende Dezember 2011/Anfang Januar 2012 mitgeteilt, dass er auf erbetener Basis die Interessen des Beschwerdeführers wahren werde, worauf der frühere Vertreter aus seinem Mandat als Pflichtverteidiger entlassen worden sei. In der Beweiseingabe vom 24. Februar 2012 habe der neue Verteidiger noch keine Einwendungen gegen die Mehrfachbegutachtung erhoben. Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2012 habe er den Antrag gestellt, der Gutachter sei wegen des Anscheins von Befangenheit in den Ausstand zu versetzen (angefochtenes Urteil S. 17 f.).
 
4.
4.1. Gemäss 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Als Sachverständige können nach Art. 183 Abs. 1 StPO natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Es gelten für sie die Ausstandsgründe nach Artikel 56 StPO (Art. 13 Abs. 3 StPO). Danach müssen Gutachter unparteiisch, unbefangen und unvoreingenommen sein. Für die Annahme eines Ausstandsgrundes genügt der blosse Anschein der Befangenheit. Das ist etwa der Fall bei einem Arzt, welcher als Gutachter über eine Person bestellt ist, welche er als Patientin behandelt hat (BGE 128 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4 S. 57 f.). Das trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). Muss eine Frage aufgrund von zwei oder mehreren psychiatrischen Gutachten beantwortet werden, die sich in wesentlichen Punkten widersprechen, kann der Sachrichter seine Wahl in freier Würdigung treffen, wobei er nur an die Schranke des Willkürverbots gebunden ist (BGE 107 IV 7; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Als psychiatrische Gutachter kommen nach der Rechtsprechung in aller Regel nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie in Betracht (BGE 140 IV 49 E. 2.4 ff., 2.7). Der Gutachter ist zu einer umfassenden Dokumentierung der eigenen Erhebungen unter genauer Angabe der entsprechenden Vorkehren sowie der Quellen verpflichtet. Soweit Auskünfte Dritter ins Gutachten einfliessen, sind sie genau wiederzugeben (Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 185 StPO N 31, 35).
 
5.
5.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erteilte Dr. E.________ am 2. September 2009 den Auftrag, über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen (Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 8, 14; vgl. auch act. 105, 110 und 247, 254 [Gutachtensaufträge über die Mitangeklagten]). Darin hatte sich der Gutachter zu den Fragen nach einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit sowie der Massnahmebedürftigkeit zu äussern (vgl. Fragenkatalog Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 10 ff.). Am 4. Januar 2011 reichte der Sachverständige das Gutachten über den Beschwerdeführer ein (Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 20 ff.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das psychiatrische Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zu (Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 89). Am 18. Februar 2011 liess sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Gutachten vernehmen (Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 92; vgl. auch act. 97 und 99 [Verzicht der Mitangeklagten]). Die Begutachtung aller drei Tatbeteiligten durch denselben Gutachter beanstandete er nicht. Die Rüge wurde erst vom neuen Verteidiger des Beschwerdeführers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. April 2012 erhoben (Mandatsübernahme am 23. Dezember 2011; Akten des Richteramts Solothurn-Lebern, Ordner 1 act. 107, vgl. auch act. 121, 232 ff.).
5.2. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass der Gutachter alle drei Tatbeteiligten begutachtet hat, einen Grund für den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO. Mit derselben Begründung macht er geltend, das Gutachten entspreche nicht den fachlichen Anforderungen. Dass es dem Gutachter an der erforderlichen Sachkunde mangeln würde, rügt er nicht. Desgleichen macht er nicht geltend, dass das Gutachten unvollständig, unklar oder sonstwie inhaltlich mangelhaft wäre (vgl. zu den Mindestanforderungen an ein Gutachten ( NEDOPIL/DITTMANN/KIESEWETTER, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in: ZStrR 123/2005, S. 139 ff.; FOERSTER/DRESSING, Die Erstattung des Gutachtens, in: Venzlaff/Foerster [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., München 2009, S. 49 f.; KONRAD/RASCH, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl. 2014, S. 308 ff.).
 
6.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog