BGer 6B_715/2014
 
BGer 6B_715/2014 vom 27.01.2015
{T 0/2}
6B_715/2014
 
Urteil vom 27. Januar 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
Am Tag der bedingten Entlassung wurde X.________ wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einem Kind vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg verurteilte ihn am 11. September 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Schändung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Mai 2005. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die dagegen gerichtete Berufung am 8. Juni 2010 ab. Die kantonalen Gerichte hielten für erstellt, dass X.________ seine Tochter während des Strafvollzugs anlässlich von Hafturlauben zwischen dem 12. September 2004 und dem 2. November 2006 mehrfach sexuell missbrauchte. Das Bundesgericht wies die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde am 14. April 2011 ab (Verfahren 6B_793/2010).
Am 25. Mai 2011 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil X.________ u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, begangen von April bis August 2010, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Juni 2010. Am 4. Juli 2011 trat das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Kompetenz zum Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. Mai 2011 an das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen ab.
X.________ verbüsst die Freiheitsstrafen gemäss den Urteilen des Kantonsgericht St. Gallen vom 8. Juni 2010 und des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. Mai 2011. Er trat die Strafe am 15. Juni 2011 an. Seit dem 8. Juli 2013 befindet er sich in der Strafanstalt Gmünden. Zwei Drittel der Strafen waren am 10. Februar 2014 erstanden. Das effektive Strafende fällt auf den 10. Juli 2015.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum einen sei er nicht formgültig angehört worden. Zum andern habe die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt, seine Beweisanträge nicht abgenommen und sich mit seinen Einwänden zumindest teilweise nicht befasst.
4.2. Das Gesetz schreibt keine Förmlichkeiten in Bezug auf die mündliche Anhörung bei der bedingten Entlassung vor. Art. 86 Abs. 2 StGB statuiert nur, dass die zuständige Behörde den Gefangenen anzuhören hat. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters persönlich angehört. Die Anhörung wurde schriftlich festgehalten (Vollzugsakten, act. 176). Die rechtlichen Vorgaben nach Art. 86 Abs. 2 StGB wurden damit eingehalten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer nicht von jener Person angehört wurde, welche die Verfügung erliess. Ob ein solches Vorgehen mit dem Zweck der Anhörung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren vereinbar ist, erscheint zwar fraglich (vgl. BGE 101 Ib 30 E. 2a), kann vorliegend aber offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer stimmte diesem Vorgehen ausdrücklich zu, nachdem er im Beisein seines Rechtsvertreters darüber aufgeklärt worden war (vgl. Entscheid, S. 9; Vollzugsakten, act. 176).
4.3. Die Vorinstanz führte keine mündliche Verhandlung durch. Soweit ersichtlich, stellte der Beschwerdeführer ihr auch keinen diesbezüglichen Antrag. Sie war zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verpflichtet (Art. 55 EG StPO i.V.m. Art. 397 Abs. 1 StPO), dies umso weniger, als der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 86 Abs. 2 StGB im Beisein seines Rechtsvertreters von der zuständigen Behörde persönlich angehört wurde und seinen Standpunkt ausreichend darlegen konnte. Er beruft sich vergeblich auf die grundrechtlichen Minimalansprüche der EMRK (siehe Urteil 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5).
4.4. Die Vorinstanz beachtete die massgebenden Gesichtspunkte bei der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3). Aus ihren Erwägungen zur materiellen Beurteilung ergibt sich implizit, dass und weshalb sie die vorgetragenen Beweismittel als nicht entscheiderheblich erachtete. Der Beschwerdeführer vermag keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Nichtabnahme von Beweisanträgen führt für sich allein nicht zu einer Gehörsverletzung. Was mit den Beweisabnahmen in sachrelevanter Hinsicht hätte gewonnen werden können, bleibt gestützt auf die Beschwerdevorbringen unerfindlich. Nicht ersichtlich ist namentlich, weshalb ein neues Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Entgegen den Andeutungen in der Beschwerde schreibt das Bundesrecht eine Sachverständigenbegutachtung im Rahmen von Art. 86 StGB nicht vor. Wie die Vorinstanz im Übrigen willkürfrei feststellt, wird das bei den Akten liegende umfassende psychiatrische Gutachten vom 4. Dezember 2007 durch den Therapiebericht vom 19. November 2013 in den wesentlichen Punkten nicht in Frage gestellt (Entscheid, S. 16). Die dagegen gerichtete, teilweise über den Streitgegenstand hinausgehende Kritik des Beschwerdeführers ist appellatorisch. Die Vorinstanz durfte das Gutachten ohne Rechtsverletzung in die Gesamtwürdigung zur Beurteilung der Bewährungsprognose mit einbeziehen.
4.5. Die Vorinstanz befasst sich mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten. Ihre Erwägungen sind hinreichend klar und vollständig, um eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids zu ermöglichen. Dass die Vorinstanz von ihrer Kognition willkürlich keinen bzw. nur unzureichenden Gebrauch machte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Behörden nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und nicht jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen müssen (BGE 137 II 266 E. 3.2; 135 III 670 E. 3.3.1; 134 I 83 E. 4.1). Eine Verfassungsverletzung liegt nicht vor.
 
5.
Die Rüge ist unbegründet. Für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitarbeitende des AJV ist das SJD zuständig (Art. 7bis Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 [VRP; GS 951.1]). Dieses hat das bei ihm anhängig gemachte Ausstandsbegehren am 3. Februar 2014 abgewiesen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Vollzugsakten, act. 171). Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen bezweckt, er habe unter Druck auf eine Anfechtung dieses Entscheids verzichtet. Abgesehen davon, dass hierfür keinerlei Anhaltspunkte bestehen, lässt sich aus diesem Umstand eine Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens nicht ableiten (vgl. Entscheid, S. 5 f.).
 
6.
 
7.
Bei den Art. 53 ff. StGB handelt es sich um Strafbefreiungsgründe, welche vom Sachrichter im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung eines Tatvorwurfs gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht für eine (sinngemässe) Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen im Rahmen der Beurteilung der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB kein Raum (Entscheid, S. 11).
 
8.
8.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 86 StGB. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe keine rechtsgenügende Beurteilung der Bewährungsaussicht vorgenommen. Sie lasse diverse positive Faktoren ausser Acht (Therapieverlauf, zu erwartende Lebensverhältnisse, sich markant verschlechternder Gesundheitszustand, lange Straflosigkeit). Im Übrigen habe er keinen Kontakt zu seiner Tochter. Diese sei fremdplatziert, und es bestehe ein strafbewehrtes Kontaktverbot. Eine allfällige Gefahr könnte sich daher nicht realisieren. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei unverhältnismässig und verfassungswidrig.
8.2. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn die zuständige Behörde ihr Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).
8.3. Die vorliegende Beurteilung der Bewährungsaussicht ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz nimmt eine Gesamtwürdigung der relevanten Faktoren zur Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten vor und verweist im Übrigen auf die Erwägungen des SJD, dessen Entscheid sie stützt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt sie das grundsätzlich stabile persönliche Umfeld, das weitestgehend korrekte Verhalten im Strafvollzug und während den Urlauben sowie die prinzipiell möglich erscheinende Integration in die Arbeitswelt nach einer Entlassung (Entscheid, S. 12 und 15 f.).
8.4. Auf der andern Seite weist die Vorinstanz auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers hin, u.a. Vermögensdelikte und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern. Sein Vorleben zeigt auf, dass er sich durch Verurteilungen nicht davon abhalten liess, weitere Straftaten zu begehen. Weder der Vollzug von Strafen noch laufende Probezeiten zeigten positive Wirkung. Der Tragweite dieser zahlreichen und auch erheblichen Vorstrafen vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Familiäre Bindungen, namentlich auch zu seiner Ehefrau, vermochten ihn nicht von weiterer Delinquenz einschliesslich der Übergriffe auf seine Tochter abzuhalten. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 5. Oktober 2007 delinquierte der Beschwerdeführer erneut, teilweise während laufendem Strafverfahren, nach nur rund 2½ Jahren (Verurteilung am 25. Mai 2011 wegen mehrfachen Diebstahls, begangen von April bis August 2010). Seine Straflosigkeit ist im Übrigen Folge des seit dem 15. Juni 2011 bestehenden Freiheitsentzugs (Entscheid, S. 12 mit Verweis auf die Erwägungen des SJD, S. 3).
8.5. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Straftaten zum Nachteil seiner Tochter nach wie vor bestreitet und es ablehnt, sich damit auseinanderzusetzen. Es besteht insofern weder eine Deliktseinsicht noch ein Problembewusstsein. Die fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant (Urteil 6B_375/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3). Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (vgl. Urteil 6B_912/2010 vom 26. November 2010 E. 3). Die Vorinstanz stellt insofern willkürfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich der deliktorientierten Therapie entzieht (Entscheid, S. 16). Sie durfte deshalb in Anlehnung an das psychiatrische Gutachten von einer weiterhin relevanten Rückfallgefahr für pädosexuelle Delikte insbesondere zum Nachteil seiner Tochter ausgehen. Dass diese Straftaten teilweise schwerwiegend waren (namentlich die oralen Praktiken, die der Beschwerdeführer an ihr vornahm und von ihr vornehmen liess) und die psychische Integrität des Opfers stark beeinträchtigten, ergibt sich aus dem Urteil des Kantonsgericht St. Gallen vom 8. Juni 2010. Der Umstand, dass die Tochter fremdplatziert ist und ein Kontaktverbot zu ihr besteht, ist nicht geeignet, die Rückfallgefahr hinreichend zu bannen (Entscheid, S. 15, S. 17).
8.6. Auch der angeschlagene Gesundheitszustand des 61 Jahre alten Beschwerdeführers vermag weder für sich alleine noch insgesamt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu rechtfertigen. Dass die Vorinstanz den Umfang und die Tragweite der gesundheitlichen Beeinträchtigung verkannt haben soll, ist gestützt auf die ärztlichen Unterlagen nicht ersichtlich. Von Willkür kann keine Rede sein. Die Vorinstanz durfte ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass insgesamt keine gesundheitliche Schädigung vorliegt, die als ausserordentlich im Sinne von Art. 86 Abs. 4 StGB gelten kann. Ebenso wenig musste sie annehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart schlecht ist, dass deswegen erneute Delinquenz ausgeschlossen ist bzw. die Gefahr weiterer (Sexual-) Delikte unwahrscheinlich erscheint (Entscheid, S. 10 f.).
8.7. Die Vorinstanz äussert sich zwar nicht ausdrücklich zur Frage, ob das Rückfallrisiko bei einer bedingten Entlassung höher sei als bei Vollverbüssung der Strafe (sog. Differenzialprognose). Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung durfte sie jedoch bereits aufgrund einer nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr für auch schwerere (Sexual-) Delikte willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht auf eine noch ungünstige Prognose schliessen. Dieser Rückfallgefahr kann nach der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ansicht auch mit andern Massnahmen nicht genügend begegnet werden (Entscheid, S. 16 f.). Die Verweigerung der bedingten Entlassung ist daher auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dar, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Verbot der doppelten Bestrafung, das Willkür- und das Rechtsmissbrauchsverbot sowie das Recht auf Familie verstossen könnte.
 
9.
 
10.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill