BGer 6B_1018/2014
 
BGer 6B_1018/2014 vom 26.01.2015
{T 0/2}
6B_1018/2014
 
Urteil vom 26. Januar 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Dr. Andrea Taormina und/oder Dr. Christa Stamm, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (üble Nachrede),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. September 2014.
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. X.________ stellte am 21. März 2013 Strafantrag gegen Y.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Luzern eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung und stellte diese am 16. Juli 2013 ein.
2. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Präsidialverfügung vom 28. August 2013 auf die von X.________ gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde mangels Legitimation nicht ein. Das Bundesgericht hiess am 19. Mai 2014 eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_978/2013). Mit Beschluss vom 3. September 2014 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde von X.________ ab.
3. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den Beschluss vom 3. September 2014 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
4.
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
5. Der Beschwerdeführer legt dar, er habe im Strafverfahren auf die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen verzichtet (Beschwerde S. 2). Er ist folglich zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Dass er zwischenzeitlich beim Bezirksgericht Uster eine Zivilklage gegen den Beschwerdegegner 2 eingereicht hat, genügt nicht. Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirkt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Privatklägerschaft lediglich als Straf- (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und nicht auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (vgl. Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Dem Beschwerdeführer fehlt es in der Sache an der Beschwerdelegitimation.
 
6.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2 mit Hinweisen). Darunter fällt etwa der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige die Parteivorbringen unzureichend. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonst wie willkürlich ermittelt bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine Folge gegeben worden (BGE 135 II 430 E. 3.2 mit Hinweisen).
7. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gestützt auf die Bundesverfassung und die EMRK einen Anspruch auf Beurteilung der Angelegenheit durch eine unabhängige richterliche Behörde. Es liege auf der Hand, dass sich Einstellungen wegen Nichterfüllung eines Straftatbestandes auf wirklich offensichtliche Fälle beschränken müssten. Ein derart offensichtlicher Fall liege nicht vor (Beschwerde S. 7 Ziff. 13).
Ob es vorliegend um einen offensichtlichen Fall geht, lässt sich nur nach einer materiellen Prüfung entscheiden, auf die der Beschwerdeführer keinen Anspruch hat. Somit ist auch letztere Rüge unzulässig (vgl. bereits Urteil 6B_731/2014 vom 7. August 2014 E. 3).
8. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Partei ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer verfügt über ein Nettoeinkommen von Fr. 8'043.70. Er macht geltend, er leiste verschiedene Ratenzahlungen von insgesamt über Fr. 5'000.--. Er weist allerdings auch im vorliegenden Verfahren nicht nach, dass er diese Zahlungen tatsächlich leistet. Eine Herabsetzung der Gerichtskosten kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld