BGer 6B_947/2014
 
BGer 6B_947/2014 vom 23.01.2015
{T 0/2}
6B_947/2014
 
Urteil vom 23. Januar 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Tätlichkeiten; Beschimpfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin befasst sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Vorinstanz, sondern beschränkt sich auf eine weitschweifige Darstellung der Angelegenheit aus ihrer Sicht. Weder ist daraus ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte, noch wird dargelegt, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill