BGer 6B_971/2014
 
BGer 6B_971/2014 vom 22.01.2015
{T 0/2}
6B_971/2014
 
Urteil vom 22. Januar 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Drohung, Nötigung, Betrug etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 19. August 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn