BGer 6B_630/2014
 
BGer 6B_630/2014 vom 20.01.2015
{T 0/2}
6B_630/2014
 
Urteil vom 20. Januar 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________,
3. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Nicole Zürcher Fausch,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Belästigung; Strafzumessung; Grundsatz "in dubio pro reo",
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. Februar 2014.
 
Sachverhalt:
A. X.________ wird vorgeworfen, er habe sich am 10. Februar 2012, zwischen 19.15 Uhr und 20.00 Uhr, im Freizeitbad C.________ bei der Treppe, die aus dem Endbecken der Canyon-Rutschbahn führt, von hinten B.________ genährt, einen Sturz vorgetäuscht und dabei mit seiner rechten Hand in ihre Badehose gegriffen. Er habe ihre Schamlippen während zwei bis drei Sekunden betastet, bis sie seine Hand aus ihrer Badehose habe ziehen können.
Kurze Zeit später, zwischen 19.30 Uhr und 20.30 Uhr, habe sich X.________ im Aussenbecken des Solebades von hinten tauchend A.________ genährt, ihre Badehose zur Seite gezogen und mindestens einen Finger in ihre Scheide geführt.
B. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte X.________ am 26. März 2013 wegen mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Busse von Fr. 10'000.--. Es verpflichtete ihn zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'500.-- an B.________ und von Fr. 2'000.-- an A.________, je zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2012.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf seine Vorbringen vor erster und zweiter Instanz verweist (Beschwerde S. 22 Ziff. 36 und S. 45 Ziff. 69). Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2. 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz weise seine Beweisanträge zu seinem Charakter und seiner Persönlichkeit ab. Damit verletze sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 5 f.).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer trage vor, die ihm vorgeworfenen Taten würden nicht zu seiner korrekten und zurückhaltenden Persönlichkeit passen. Den hierzu eingereichten Berichten und Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass er beruflich sowie privat sehr geschätzt werde. Dies stelle keine Partei in Abrede. Indessen könne auch eine sonst integre und zurückhaltende Person Straftaten begehen, selbst wenn dies für das Umfeld schwer nachvollziehbar sein möge. Auf die beantragten Befragungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, von D.________ und E.________ könne verzichtet werden, da sie unbestrittenermassen keine Angaben zu den angeklagten Taten machen könnten und es auf Aussagen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht ankomme (Urteil S. 23 E. 2.i).
2.3. Nach Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der in diesem Artikel verankerte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht indes nicht, von Amtes wegen Beweise zu erheben, wenn es sich aufgrund der bereits erfolgten Beweisaufnahme seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Urteile 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1 und 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.4. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz durfte willkürfrei zur Überzeugung gelangen, eine Befragung der vom Beschwerdeführer angerufenen Zeugen trage nichts zur Klärung des massgebenden Sachverhalts bei und würde an der Würdigung der bereits vorhandenen Beweise nichts ändern. Dass der Beschwerdeführer beruflich und privat sehr geschätzt wird, ist gemäss Vorinstanz nicht bestritten. Dieser verkennt, dass weder die genannten Personen noch allfällige weitere Zeugen über seine inneren Vorgänge, wie den Beweggrund, direkte Aussagen machen können.
3. 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest, würdige die Beweise willkürlich, nehme eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 7 ff.).
3.2. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der beiden Privatklägerinnen als glaubhaft. Sie hätten die Ereignisse wiederholt konsistent, von Anfang an detailliert, differenziert und präzise geschildert. A.________ habe den Vorfall im Canyon-Endbecken zwar nicht beobachtet. Der hohen Übereinstimmung der Angaben der Privatklägerinnen in Bezug auf alle anderen Punkte komme indessen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen insgesamt und insbesondere der Beschreibung des Kerngeschehens durch B.________ dennoch besondere Bedeutung zu. Dies namentlich auch deshalb, weil die Privatklägerinnen ihre ersten Aussagen noch am Abend der angezeigten Vorfälle gemacht hätten und für eine detaillierte Absprache keine Zeit geblieben sei. Die vereinzelten Inkohärenzen in deren Angaben würden sich vorwiegend auf Nebenpunkte beziehen und seien der Glaubhaftigkeit insgesamt nicht abträglich, sondern sprächen vielmehr gegen Falschaussagen. Ein Motiv für eine Falschaussage sei denn auch nicht ersichtlich (Urteil S. 7 f. E. 1.d). Demgegenüber erwiesen sich die Aussagen des Beschwerdeführers vor allem zum Kerngeschehen als nicht glaubhaft. Er habe zwar ausführlich und detailliert über seine Aktivitäten in der Sauna und im Bad berichtet. Seine Ausführungen zum ersten Vorfall hingegen seien vage geblieben. So habe er zwar zugegeben, dass es im Auffangbecken zu einem Zusammenstoss mit einer jungen Frau gekommen bzw. dass er gestürzt sei. Seine Schilderung des Sturzes und der nachfolgenden Berührung seien aber auffällig detailarm. Weder habe er genaue Angaben dazu machen können, wo sich B.________ im Zeitpunkt des Zusammenstosses befunden habe, noch, wo er sie berührt habe. Zwar habe er wiederholt ausgeführt, nicht bemerkt zu haben, dass seine Hand im Slip gewesen sei. Eine unabsichtliche Berührung im Intimbereich habe er indes nicht gänzlich ausgeschlossen (Urteil S. 9 E. 1.e). Insgesamt erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer B.________ in die Badehose gegriffen und ihre Schamlippen betastet habe. Seine Schilderung, wonach er ausgerutscht sei bzw. einen Tritt verfehlt habe, worauf es zu einer unabsichtlichen Berührung mit der Privatklägerin gekommen sei, sei nicht glaubhaft. Gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer so gestürzt sei, dass seine Hand versehentlich in die Badehose der Privatklägerin geraten sei. Gemäss deren glaubhaften Aussage habe die Hand immerhin einige Sekunden lang ihre Schamlippen berührt, bevor sie sie aus ihrer Badehose gezogen habe. Es sei nicht vorstellbar, dass eine solche Berührung unabsichtlich erfolge und vom Beschwerdeführer nicht bemerkt werde (Urteil S. 10 E. 2).
3.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und noch einmal nahezu gänzlich die gleichen Einwände vorzutragen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat (vgl. Plädoyernotizen Berufungsverhandlung, kantonale Akten act. B/18). Damit ist seine Beschwerde nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hätte klar und substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. So hält die Vorinstanz z.B. fest, ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers bilde der Umstand, dass er sich nach dem Hinunterrutschen im Auffangbecken aufgehalten, sich von den Privatklägerinnen überholen lassen und das Becken dann ausgerechnet gleichzeitig wie B.________ bzw. gar neben ihr verlassen habe (Urteil S. 10 E. 1.f). Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt substanziiert mit diesen Erwägungen auseinandersetzt, sind seine Vorbringen und Rügen unbehelflich. Denn entgegen seiner Behauptung stellt die Vorinstanz nicht fest, er sei im Endbecken mehrmals hin- und hergegangen (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 14). Der Beschwerdeführer hält die Aussagen von B.________ insbesondere deshalb für nicht glaubhaft, weil sie zuerst von einem Versehen ausgegangen sei und der Sache keine weitere Beachtung geschenkt habe. Mithin seien die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er absichtlich in den Bikinislip der Privatklägerin gegriffen und deren Schamlippen berührt habe, offensichtlich unrichtig (Beschwerde S. 9 und S. 13 ff. Ziff. 19 ff.). Die Vorinstanz setzt sich mit den diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin auseinander und gelangt willkürfrei zum Schluss, es sei nachvollziehbar und zeuge von einer gewissen Vorsicht, dass sie zunächst verunsichert gewesen sei und den Beschwerdeführer daher nicht sofort habe belasten wollen. Nach dem zweiten Übergriff sei dem angeblichen Sturz jegliche Plausibilität abgegangen und die Privatklägerin sei sich sicher gewesen, dass es sich um eine absichtliche Handlung gehandelt habe (Urteil S. 8 E. 1.d). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dementsprechend legt er auch nicht dar, inwiefern das Beweisergebnis der Vorinstanz unhaltbar ist und sich aus den vorhandenen Beweisen zwingend andere Schlussfolgerungen ergeben sollen. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Annahme von Willkür nicht, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist (BGE 138 I 49 E. 7.1, 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.5. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Angesichts des klaren Beweisergebnisses ist der Entscheid der Vorinstanz, in vorweggenommener Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen (wie z.B. die Nachstellung) zu verzichten, nicht zu beanstanden.
4. Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand der Schändung sei nicht erfüllt (Beschwerde S. 45 Ziff. 70). Die Vorinstanz spricht ihn der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig. Inwiefern sie auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen diesen Tatbestand zu Unrecht bejaht (Urteil S. 24-29 E. III), wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
5. 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht im Wesentlichen geltend, angesichts der kurzen Dauer des Übergriffs setze die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe für den Vorfall im Solebad viel zu hoch fest. Zu Unrecht berücksichtige sie den Beweggrund der sexuellen Befriedigung straferhöhend, während sie die mediale Berichterstattung nicht genügend strafmindernd einbeziehe (Beschwerde S. 46 f. Ziff. 71-73).
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Ausführungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend (Urteil S. 29 ff. E. IV). Sie erwägt, beim Übergriff im Solebad handle es sich um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin nicht nur flüchtig und über der Kleidung berührt, sondern habe gezielt ihre Badehose zur Seite gezogen und sei mit mindestens einem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Dabei habe er sich von hinten und unter Wasser genähert. Somit habe er das Überraschungsmoment gezielt ausgenützt. Überdies handle es sich beim Opfer um eine junge Frau, deren Persönlichkeit und Sexualität sich im Tatzeitpunkt in Entwicklung befunden habe. Die Vorinstanz qualifiziert das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer und setzt die hypothetische Einsatzstrafe - auch in Anbetracht seiner guten finanziellen Verhältnisse - auf Fr. 7'000.-- fest (Urteil S. 30 E. 2.a/aa). Dies ist nicht zu beanstanden. Zu Recht erhöht sie die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der subjektiven Tatschwere um Fr. 1'000.-- und berücksichtigt die Deliktsmehrheit (Urteil S. 30 E. 2.a/bb und E. 2.b). Weiter erwägt die Vorinstanz zutreffend, wegen der Intensität und der Art der medialen Berichterstattung sei von einer überdurchschnittlichen Belastung des Beschwerdeführers auszugehen. Die Berichterstattung habe denn auch zu seiner Freistellung geführt. Dies wirke sich strafmindernd im Rahmen von Fr. 1'000.-- aus (Urteil S. 31 E. 2.c/bb; vgl. BGE 128 IV 97 E. 3b mit Hinweisen). Die ausgesprochene Busse von Fr. 10'000.-- verletzt kein Bundesrecht.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini