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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1116/2014
Urteil vom 20. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung usw.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Oktober 2014.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung einer Berufung wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und 16 weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--, teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafmandat. Gestützt auf Art. 59 StGB hatte bereits die erste Instanz eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und die Freiheitsstrafe aufgeschoben. Zwei dem Beschwerdeführer früher am 5. März 2008 und 7. Dezember 2010 gewährte bedingte Strafvollzüge für Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurden widerrufen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 16. Oktober 2014 sei aufzuheben.
2.
Die Vorinstanz tritt auf eine Eingabe des Beschwerdeführers persönlich nicht ein, soweit sie Punkte betrift, die in der Berufungserklärung des Verteidigers nicht angefochten wurden (Urteil S. 19 E. 2.1). Aus welchem Grund der Verteidiger die Berufungserklärung auf vier andere Punkte beschränkte (Beschwerde S. 9), kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist der Umfang seiner Erklärung.
3.
Die Vorinstanz tritt auf einen Antrag des Beschwerdeführers persönlich, es sei die Einholung eines Gutachtens zu bewilligen, nicht ein, weil sich der Verteidiger dazu nicht äusserte (Urteil S. 19 E. 2.2). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Beschwerde S. 10).
4.
E. 3 des angefochtenen Urteils (S. 20) betrifft das rechtliche Gehör der Strafkläger. Der Beschwerdeführer ist davon nicht betroffen. Seine Ausführungen sind nicht zu hören (Beschwerde S. 10).
5.
Als mehrfache Drohung wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe anlässlich einer polizeilichen Kontrolle den Beamten gegenüber z.B. geäussert, "ich schneide Dir den Hals auf" und "ich bringe Euch alle um" (Urteil S. 20/21 E.4.1). Den Sachverhalt bestreitet er nicht (Urteil S. 22 E. 4.5). In rechtlicher Hinsicht kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 22-24 E. 4.4 und 4.6). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10-15).
6.
Die Vorinstanz bemängelt die Strafzumessung durch die erste Instanz, verzichtet jedoch insbesondere wegen des Beschleunigungsgebotes auf eine Rückweisung (Urteil S. 27 E. 5.2.3). Damit ist der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden (Beschwerde S. 16 Ziff. 7.22).
7.
In Bezug auf die Strafzumessung kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 27-35 E. 5.3-5.6). Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu gehen zu einem grossen Teil an der Sache vorbei und betreffen gar nicht die Strafzumessung (vgl. Beschwerde S. 16-24). Zu entnehmen ist ihnen jedenfalls nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der ausgefällten Strafe ihr Ermessen überschritten oder gegen das Recht verstossen hätte.
So begründet die Vorinstanz, aus welchen Gründen eine vom Beschwerdeführer einem Geschädigten zugefügte Rissquetschwunde am linken Jochbeinbogen nicht mehr als Bagatelle einzustufen ist (Urteil S. 28/29 E. 5.4.1). Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, der Geschädigte habe sich die Wunde selber zugefügt (Beschwerde S. 19). Der Schuldvorwurf war indessen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (s. oben E. 2). Wenn man von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausgeht, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Schlussfolgerung der Vorinstanz verfehlt sein sollte.
Weiter berücksichtigt die Vorinstanz z.B. eine Mehrzahl von Vorstrafen, die den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochten, viele neue Straftaten zu begehen (Urteil S. 29/30 E. 5.4.2). Vor Bundesgericht versucht der Beschwerdeführer, die früheren und auch die neuen Vorfälle in ein günstigeres Licht zu rücken (Beschwerde S. 21). Dies ändert indessen nichts daran, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kommt, das ganze Verhalten des Beschwerdeführers samt seiner Verharmlosungsversuche deute auf eine ausserordentliche Unbelehrbarkeit hin.
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich während der Dauer des Berufungsverfahrens im vorzeitigen Massnahmevollzug befunden, weshalb er durch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes lediglich leicht betroffen und dieser Umstand nur leicht mindernd zu berücksichtigen sei (Urteil S. 31 E. 5.4.3). Von "Isolationshaft", die stärker hätte gewichtet werden müssen (Beschwerde S. 22), kann nicht die Rede sein.
8.
Ohne dass sich das Bundesgericht ausdrücklich zu allen Vorbringen in der Beschwerde äussern müsste, ist diese im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser ist bedürftig (vgl. Urteil 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014, wo in E. 3 festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien). Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn