BGer 1C_620/2014
 
BGer 1C_620/2014 vom 15.01.2015
{T 0/2}
1C_620/2014
 
Urteil vom 15. Januar 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
In Erwägung,
dass A.________ am 15. Juni/10. August 2014 Strafanzeige gegen einen Kantonspolizisten erstattete, welchem sie namentlich Betrug und Amtsmissbrauch zur Last legte;
dass die Anzeige auf dem Dienstweg ans Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen wurde;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 24. November 2014 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den angezeigten Polizisten nicht erteilte;
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingaben vom 19./23. Dezember 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass sie den Beschluss und den angezeigten Polizisten ganz allgemein kritisiert;
dass sie sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp