BGer 6B_1232/2014
 
BGer 6B_1232/2014 vom 06.01.2015
{T 0/2}
6B_1232/2014
 
Urteil vom 6. Januar 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. September 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 24. September 2014 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 6. Februar 2013 wegen mehrfacher Drohung, Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 154 Tagessätzen zu Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. Abweichend vom Urteil des Strafgerichtspräsidenten wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Betruges freigesprochen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 24. September 2014 sei aufzuheben und er freizusprechen.
2. Die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz waren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (angefochtenes Urteil S. 3 E. 1.2). Das Bundesgericht kann sich damit folglich nicht befassen.
3. Im Zusammenhang mit den mehrfachen Drohungen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei mit zwei Belastungszeuginnen nicht konfrontiert worden. Vor den kantonalen Gerichten hat der Verteidiger eine solche Rüge nicht erhoben (vgl. angefochtenes Urteil S. 7-9 E. 2.3, Urteil Strafgerichtspräsident S. 20-22 E. 6). Das Vorbringen ist neu und nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte nicht auf die beiden Belastungszeuginnen abstellen dürfen und habe gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen, legt er nicht dar, dass und inwieweit die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Seine rein appellatorische Kritik ist unzulässig.
5. Der Beschwerdeführer rügt, er sei für den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs nicht entschädigt worden. Konkret fordert er ein "Schmerzensgeld" (Beschwerde S. 2 oben). Inwieweit er im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs eine schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten hätte, legt er indessen nicht dar.
6. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage (vgl. angefochtenes Urteil S. 11) ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn