BGer 1B_401/2014
 
BGer 1B_401/2014 vom 06.01.2015
{T 0/2}
1B_401/2014
 
Urteil vom 6. Januar 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, Präsident,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Kaution,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.
 
Erwägungen:
1. A.________ erhob gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 27. November 2014 forderte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ in Anwendung von Art. 383 StPO auf, innert 10 Tagen eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Mit seiner appellatorischen Kritik legt er nicht dar, inwiefern die Auferlegung einer Prozesskaution in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli