BGer 8C_448/2014
 
BGer 8C_448/2014 vom 29.12.2014
{T 0/2}
8C_448/2014
 
Urteil vom 29. Dezember 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2014.
 
Sachverhalt:
A. Der am 31. Dezember 1951 geborene A.________ stürzte am 31. Juli 1998 beim Wasserskifahren und zog sich dabei eine Distorsion des rechten Schultergelenkes zu. Am 7. August 1998 kam es beim Heben einer Kiste aus dem Auto zu einer erneuten Verletzung der rechten Schulter. Wegen zunehmender rechtsseitiger Schulterbeschwerden erfolgte am 16. April 2010 eine Rückfallmeldung zu den 1998 erlittenen Unfällen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche im Zusammenhang mit diesen beiden Unfällen seinerzeit für Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, anerkannte einen Rückfall zum Unfall vom 7. August 1998 und sprach mit Verfügung vom 18. Juni 2011 zunächst rückwirkend ab 1. März 2011 eine Invalidenrente aufgrund einer 10%igen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sowie eine Entschädigung von Fr. 9'720.- für eine Integritätseinbusse von ebenfalls 10 % zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 13. September 2011. Als A.________ hiegegen beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte Beschwerde erheben lassen, kam sie lite pendente darauf zurück, worauf das Gericht das Verfahren abschrieb. Die SUVA verneinte nach zusätzlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 31. Januar 2013 jeglichen Rentenanspruch; gleichzeitig forderte sie für die Zeit ab 1. März 2011 bereits ausgerichtete Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 8'006.30 als unrechtmässig bezogen zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. März 2013 fest.
B. Das kantonale Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2014 dahingehend gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2013, soweit in diesem ein Rentenanspruch verneint worden war, mit der Feststellung aufhob, bei einem Invaliditätsgrad von 53,8 % bestehe ab 1. März 2011 ein Rentenanspruch. Zur Bestimmung des versicherten Verdienstes und zur Berechnung der einzelnen Rentenzahlungen wies es die Sache an die SUVA zurück. In seinen Erwägungen hielt es fest, dass mit der Anerkennung eines Rentenanspruches die Rückforderung von Fr. 8'006.30 hinfällig werde.
C. Die SUVA lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen.
A.________ schliesst - anwaltlich vertreten - auf Abweisung der Beschwerde. Das vorinstanzliche Gericht sieht von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Im kantonalen Rechtsmittelverfahren hatte der heutige Beschwerdegegner die Zusprache einer mindestens 10%igen Invalidenrente beantragt, was er damit begründete, dass er einen höheren als den vom Unfallversicherer ermittelten Invaliditätsgrad von lediglich 6,45 % aufweise. Die Vorinstanz ihrerseits ermittelte einen Invaliditätsgrad von 53,8 %, womit sie dem Rentenbegehren im nunmehr von der SUVA angefochtenen Entscheid insoweit entsprechen konnte, als sie die Sache nach grundsätzlicher Bejahung eines Rentenanspruches an den Versicherer zurückwies, damit dieser die für die betragliche Bestimmung der geschuldeten Leistungen erforderlichen Grundlagen, namentlich die Höhe des versicherten Verdienstes, kläre, um anschliessend über den geschuldeten Rentenbetrag neu verfügen zu können.
1.2. Dieser vorinstanzliche Rückweisungsentscheid stellt formell einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erstere Voraussetzung ist hier erfüllt, da das kantonale Gericht einen Rentenanspruch grundsätzlich bejaht hat und die Rückweisung letztlich nurmehr der Umsetzung dieser vorinstanzlichen Erkenntnis dient. Weil der Unfallversicherer - ohne dass ihm ein nennenswerter Entscheidungsspielraum verbliebe - gezwungen wäre, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, könnte der vorinstanzliche Entscheid für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Rechtsprechungsgemäss hat der angefochtene Entscheid vom 5. Mai 2014 bei dieser Konstellation materiell doch als nach Art. 90 BGG anfechtbarer Endentscheid zu gelten, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht zulässig ist (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131; vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Auf das - im Übrigen form- und fristgerecht ergriffene - Rechtsmittel ist daher einzutreten. Ob die in Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG genannte Eintretensvoraussetzung ebenfalls erfüllt wäre, kann dahingestellt bleiben.
 
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
2.2. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen beruht (Urteil 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1 mit Hinweis; ULRICH MEYER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N. 4 zu Art. 97). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, also auch solchen, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.3. Die für die materielle Beurteilung des umstrittenen Invaliditätsgrades und damit des Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 16 in Verbindung mit Art. 7 und Art. 8, je Abs. 1, ATSG, Art. 18 und 20 Abs. 1 UVG) sowie die von der Rechtsprechung hiezu weiter konkretisierten Grundsätze sind im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dies gilt auch für die beweisrechtlich zu beachtenden Regeln bei der Prüfung ärztlicher Stellungnahmen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf kann verwiesen werden.
3. 
3.1. Dass der heutige Beschwerdegegner eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufweist, welche auf mindestens einen der beiden im Jahre 1998 erlittenen Unfälle zurückzuführen, mithin unfallkausal ist, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Deren Kreisärzte, die Chirurgen Dres. med. B.________ und C.________, erachteten laut Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 7. September 2010 aber dennoch einen ganztägigen Einsatz bei körperlich leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeiten als zumutbar; einschränkend sei zu beachten, dass Gewichte nur körpernah und bis Hüfthöhe gehoben oder getragen werden sollten und Tätigkeiten über Schulterniveau ebenso wenig möglich seien wie Arbeiten, die axiales Stossen erfordern; mit diesen Einschränkungen sei eine entsprechende Tätigkeit ganztags möglich. Das kantonale Gericht hat diese ärztliche Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens im angefochtenen Entscheid ebenfalls angeführt, ohne dass es irgend welche Zweifel an deren Zuverlässigkeit geäussert hätte.
3.2. Die nach dem vom Beschwerdegegner ergriffenen Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2011 und nach Aufhebung desselben von der Beschwerdeführerin erneut angeordnete kreisärztliche Untersuchung vom 28. März 2012 bei Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, förderte keine wesentliche Veränderung der schon von den Dres. med. B.________ und C.________ bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. September 2010 hinsichtlich der Funktionalität der rechten Schulter erhobenen Befunde zutage. Das damalige Zumutbarkeitsprofil konnte weiterhin unverändert Geltung beanspruchen, sprach Dr. med. D.________ doch von einer lediglich leichten Befundverschlechterung ohne wesentliches Ausmass auf die Schulterfunktionalität und beschrieb denn auch das Leistungsprofil praktisch gleich wie schon die Dres. med. B.________ und C.________ weniger als zwei Jahre zuvor.
3.3. Dennoch ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass das Salär, welches der Beschwerdegegner mit seiner bloss noch 50%igen Teilzeitarbeit als Chauffeur bei der E.________ AG aktuell erzielt, mit dem in den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG einzusetzenden Invalidenlohn, dem Verdienst also, welchen er trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise zu erzielen in der Lage wäre, gleichgesetzt werden könne. Gegen diese Annahme setzt sich die Beschwerdeführerin zur Wehr.
4. 
4.1. Das kantonale Gericht hat sich bei der Festsetzung des Invalideneinkommens (E. 3.3 hievor) von der Überlegung leiten lassen, dass der Beschwerdegegner, welcher seit dem 1. Juni 1978 in der E.________ AG gearbeitet hatte und diese Anstellung trotz unfallbedingter Behinderung behalten konnte, obschon er nach seinen Unfällen im Jahre 1998 nur noch für leichte körperliche Arbeiten einsetzbar war, dort - ohne einen Soziallohn zu beziehen - optimal eingegliedert sei. Diese Auffassung misst dem Umstand keine Bedeutung bei, dass mit dem auf bloss noch 50 % reduzierten Arbeitspensum nur die Tätigkeit als Chauffeur ausgeübt werden kann und die früher zusätzlich wahrgenommene Funktion als Lagerist aufgegeben worden ist. Laut einer von der Vorinstanz am 20. März 2014 telefonisch eingeholten Auskunft der Arbeitgeberfirma fällt dort eine Erhöhung des Pensums auf - wie früher - insgesamt wiederum 100 % aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Betracht.
4.2. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift richtig ausführt, kann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von den mit der aktuell ausgeübten Arbeit effektiv erzielten Einkünften nur ausgegangen werden, wenn ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigt, wenn mit der ausgeübten Arbeit die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und wenn das erzielte Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Diese auch von der Vorinstanz erkannten, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen mögen insoweit erfüllt sein, als der Beschwerdegegner für seine Chauffeurtätigkeit keinen Soziallohn erhält. Ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis, welches angesichts der jahrzehntelangen Beschäftigung am selben Ort früher zweifellos gegeben war, dürfte mit der Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % allerdings dahingefallen sein und auch - darin vor allem ist der Beschwerdeführerin beizupflichten - von voller Ausschöpfung des verbliebenen Leistungsvermögens kann mit einer bloss 50%igen Arbeitstätigkeit bei einer ärztlicherseits festgestellten ganztägigen Einsatzmöglichkeit nicht gesprochen werden.
4.3. Damit sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um das Invalideneinkommen nach Massgabe des aktuell in der früheren Arbeitgeberfirma mit einem noch 50%igen Arbeitspensum als Chauffeur erzielten Verdienstes zu bestimmen. Daran vermag auch das relativ hohe Alter des Beschwerdegegners nichts zu ändern.
4.3.1. Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist in aller Regel bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Dem fortgeschrittenen Alter eines Leistungsansprechers - obschon an sich ein invaliditätsfremder Aspekt - trägt die Rechtsprechung dabei im Rahmen der Invaliditätsbemessung Rechnung, indem dieses als Kriterium anerkannt wird, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit als auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt gilt und deren Verwertung trotz Selbsteingliederungspflicht als nicht mehr zumutbar erscheint. Fehlt es (ganz oder teilweise) an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, welche je nach deren Ausmass Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermag. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich dabei nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur der betroffenen Person, deren Begabungen und Fertigkeiten, ihre Ausbildung, ihr beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem bisherigen angestammten Tätigkeitsbereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 459 f. mit Hinweisen). Nicht zuletzt hängt die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für die Ausübung einer neuen beruflichen Tätigkeit und für einen allfälligen Berufswechsel voraussichtlich noch zur Verfügung steht.
4.3.2. Wie das Bundesgericht in BGE 138 V 457 erkannt hat, ist als massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit derjenige Zeitpunkt zu betrachten, in welchem aus medizinischer Sicht die Zumutbarkeit einer zumindest teilweisen Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.).
4.3.2.1. Aufgrund der überzeugend begründeten und von Dr. med. D.________ bestätigten Ansicht der Dres. med. B.________ und C.________ im Abschlussgutachten vom 7. September 2010 könnte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner aus medizinischer Sicht mit den in E. 3.1 hievor genannten Einschränkungen in jenem Zeitpunkt schon für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags einsatzfähig gewesen wäre. Damals war er knapp 59 Jahre alt, sodass angesichts der voraussichtlich noch mehr als fünfjährigen Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung nicht gesagt werden kann, die vollständige Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre altersbedingt nicht mehr zumutbar gewesen. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 106/89 vom 13. August 1990 E. 4, publiziert in: RKUV 1990 Nr. U 115 S. 389) liegt ein "vorgerücktes Alter" - wie es in Art. 28 Abs. 4 UVV angesprochen wird und welches mit der hier zur Diskussion stehenden Altersfrage vergleichbar ist - in der Regel im Bereich von 60 Jahren, wobei dies keine absolute Limite darstellt, sondern berufsspezifischen Gewohnheiten und allfälligen besonderen Umständen des Einzelfalles zusätzlich Rechnung getragen werden kann. Da es dem Beschwerdegegner nach der medizinischen Aktenlage zumutbar gewesen wäre, eine angepasste Tätigkeit noch vollzeitlich auszuüben, er seine bisherige Stelle aber dennoch teilweise aufgegeben hat, wäre er im Hinblick auf seine Schadenminderungspflicht gehalten gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine neue Beschäftigung zu suchen. Dabei realisierbare Einkünfte hätte er sich im Rahmen eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG anrechnen lassen müssen.
4.3.2.2. Im Ergebnis zu keiner anderen Betrachtungsweise führt der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach erhobener Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2011 zu weiteren medizinischen Abklärungen veranlasst gesehen und deshalb die zusätzliche Expertise des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 28. März 2012 eingeholt hat. Diese konnte lediglich bestätigen, dass an der früheren Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Dres. med. B.________ und C.________ nach wie vor festzuhalten sei (vgl. E. 3.2 hievor). Spätestens zu dieser Zeit war nicht mehr anzunehmen, dass der Beschwerdegegner, welcher damals nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - 62 Jahre alt, sondern erst seit knapp 3 Monaten über 60-jährig war, was an der untersten Grenze des vergleichsweise beizuziehenden "vorgerückten Alters" im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV liegt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine dem ärztlich bescheinigten Leistungsprofil entsprechende zumutbare Stelle mehr hätte finden können, an welcher auf seine leidensbedingten Limitierungen hätte Rücksicht genommen werden können. Daran ändert nichts, dass die Vermittelbarkeit altersbedingt allenfalls erschwert gewesen sein mag, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt. Die vom Beschwerdegegner behauptete Altersschwäche und Altersgebrechlichkeit ist ärztlicherseits jedenfalls nicht als das Leistungsvermögen beeinträchtigend ausgewiesen und die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass dieser ihr gegenüber anlässlich einer persönlichen Befragung am 9. Juni 2010 erklärt hatte, abgesehen von den Schmerzen an der rechten Schulter keine das Leistungsvermögen schmälernde leidensbedingte Beeinträchtigungen aufzuweisen und an keinen weiteren unfall- oder krankheitsbedingten Gesundheitsschäden zu leiden.
4.4. Der Beschwerdeführerin ist demnach darin beizupflichten, dass das Alter des Beschwerdegegners im spätestens massgebenden Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. med. D.________ resp. der Berichterstattung darüber am 28. März 2012 keinen Grund darstellt, um das ihm zumutbare Leistungsvermögen bei der Invaliditätsbemessung tiefer anzusetzen als es ärztlicherseits eingeschätzt worden ist. Damit trifft aber auch ihr Einwand zu, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit mit der bloss noch 50 % eines Vollpensums ausmachenden Tätigkeit als Chauffeur nicht voll ausgeschöpft wird und daher mit diesem Einsatz in der früheren Arbeitgeberfirma nicht von optimaler Eingliederung gesprochen werden kann. Die vorinstanzliche Beurteilung des Invalideneinkommens hält daher einer bundesgerichtlichen Überprüfung nicht stand, sondern bedarf einer Berichtigung zufolge rechtswidriger Subsumption (vgl. E. 2.2 hievor) und auch fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung, wobei Letztere nicht - wovon der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2014 und in der Ergänzung dazu vom 12. September 2014 fälschlicherweise auszugehen scheint - offensichtlich sein müsste, geht es doch um geldwerte Leistungen der Unfallversicherung (vgl. E. 2.1 hievor).
5. 
5.1. Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, sind nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der SUVA-internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat sich für die zweite Variante entschieden und den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG gestützt auf ihrer DAP entnommene Werte vorgenommen. Dagegen lässt sich dem Grundsatz nach nichts einwenden.
5.2. Die von ihr beigebrachten Unterlagen aus ihrer DAP genügen den in BGE 129 V 472 aufgestellten Erfordernissen an eine Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP in jeder Hinsicht. So hat die Beschwerdeführerin nebst fünf DAP-Blättern mit ihrer Ansicht nach für den Beschwerdegegner trotz Behinderung geeigneten Stellen namentlich hinreichende Auskünfte über die Gesamtzahl in Frage kommender dokumentierter Arbeitsplätze aufgelegt, welchen die dort jeweils zu erwartenden Höchst- und Tiefstlöhne sowie auch die dabei durchschnittlich erzielte Entlöhnung entnommen werden können. Das angewandte Auswahlermessen und die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter sind damit hinreichend überprüfbar. Auch konnten in der - wie in BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 vorgesehen - gegen die Verfügung vom 31. Januar 2013 gerichteten Einsprache keine begründeten Einwände gegen die als für den Beschwerdegegner geeignet vorgesehenen fünf Arbeitsplätze aus der DAP erhoben werden.
5.3. Der an den ausgewählten fünf DAP-Blättern erzielbare Lohn beläuft sich (aufgerundet) auf durchschnittlich Fr. 53'737.- im Jahr ([Fr. 55'200.- + Fr. 53'950.- + Fr.53'870.- + Fr. 53'014.- + Fr. 52'650.- = Fr. 268'864.-] / 5 = Fr. 53'736.80) resp. bei einer Herabsetzung um 7,2 % zufolge Parallelisierung noch auf Fr. 49'868.-. Verglichen mit dem laut Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erreichten Jahreslohn (Valideneinkommen) von Fr. 53'300.- ergibt sich - unabhängig davon, ob sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen überhaupt rechtfertigen lässt oder davon abgesehen wird - ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 %. Dies vermag ebenso wenig einen Rentenanspruch auszulösen wie ein Vergleich mit dem von der Vorinstanz auf Fr. 52'794.- festgesetzten mutmasslichen Einkommen ohne Invalidität (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Die Beanstandung des angenommenen Valideneinkommens durch den Beschwerdegegner ist im Übrigen bereits im Einspracheentscheid vom 21. März 2013 als unbegründet verworfen worden. Der dortigen Argumentation der Beschwerdeführerin ist seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen. Keinen anspruchsrelevanten Einfluss auf den Invaliditätsgrad hätte schliesslich - wie die Beschwerdeführerin richtig aufzeigt - die umstrittene Berücksichtigung des von der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners nachträglich geltend gemachten Spesenanteils am Validenlohn. Weitere Ausführungen erübrigen sich auch dazu.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdegegner als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 21. März 2013 bestätigt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl