BGer 5D_203/2014
 
BGer 5D_203/2014 vom 15.12.2014
{T 0/2}
5D_203/2014
 
Urteil vom 15. Dezember 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 20'650.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen Verfassungsverletzungen darzutun sind (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht im Beschluss vom 20. November 2014 erwog, gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid beruhe die Forderung (ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge) auf einem von der Vormundschaftsbehörde U.________ genehmigten Unterhaltsvertrag und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, den Urkundenbeweis für die von ihm behauptete Tilgung habe der Beschwerdeführer nicht erbracht, vor Obergericht stelle der Beschwerdeführer keine hinreichenden Anträge, schon aus diesem Grund sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Übrigen wäre diese ohnehin abzuweisen gewesen, weil sich der erstinstanzliche Entscheid als zutreffend erweise und neue Beweismittel im obergerichtlichen Verfahren unzulässig seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal neue Beweismittel auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 20. November 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann