BGer 4A_672/2014
 
BGer 4A_672/2014 vom 15.12.2014
{T 0/2}
4A_672/2014
 
Verfügung vom 15. Dezember 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherung B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 29. Oktober 2014.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2014 mit Beschwerde vom 27. November 2014 beim Bundesgericht anfocht;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin