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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_853/2013 {T 0/2}
Verfügung vom 11. Dezember 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 26. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013 (UV.2012.00207), mit welcher er eine willkürliche Kürzung seines Honorars als Rechtsvertreter im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren B.________ gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) rügt,
in das Urteil 8C_852/2013 vom 11. Dezember 2014, gemäss welchem das Bundesgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013 (UV.2012.00207) in der Sache B.________ gegen die SUVA vollumfänglich aufhebt und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweist,
in Erwägung,
dass der vorinstanzliche Entscheid, dessen Kostenentscheid vorliegend angefochten wird, gemäss Urteil 8C_852/2013 vom 11. Dezember 2014 vollumfänglich aufgehoben wurde, womit auch die gerügte Kürzung des Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand aufgehoben wurde,
dass die Vorinstanz die Kosten im kantonalen Verfahren neu zu verlegen haben wird,
dass die Beschwerde somit gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP infolge Gegenstandslosigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusteht, da er das Verfahren eingeleitet hat und angesichts der Rechtsprechung (vgl. SVR 2013 UV Nr. 23 S. 83 E. 6, 8C_928/2012, sowie die Urteile 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4 und 8C_212/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.5) im Sinne einer summarischen Prüfung die Gutheissung der Beschwerde nicht wahrscheinlich wäre (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 71 BGG),
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Heine
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold