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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_332/2014
Urteil vom 9. Dezember 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Mai 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin eine Wohnung inkl. Einstellplatz mietete und sich in diesem Zusammenhang ein Streit unter den Parteien entzündete;
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 beim Kantonsgericht Glarus mit diversen Eingaben eine Forderungsklage mit rund 20 Rechtsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin anhängig machte;
dass das Kantonsgericht Glarus mit Urteil vom 4. Mai 2012 die Klage des Beschwerdeführers teilweise guthiess, im überwiegenden Umfang jedoch abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus erhob, wiederum mit rund 20 Rechtsbegehren;
dass das Obergericht des Kantons Glarus mit Verfügung vom 9. Mai 2014 auf die Berufung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Mai 2014 datierte Eingabe mit 14 Rechtsbegehren einreichte, aus der sich ergibt, dass er die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, in der Beschwerde überdies aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3);
dass der Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennt, wenn er sich in seiner Beschwerdebegründung auf nicht vorinstanzlich festgestellte bzw. neue Tatsachen beruft, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen;
dass die Vorinstanz auf die Berufung des Beschwerdeführers unter anderem mit der Begründung nicht eintrat, die Rechtsmittelanträge könnten mangels Bestimmtheit nicht unverändert zum Urteil erhoben werden und seien damit unzulässig;
dass der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen lediglich vorbringt, er habe "auch Anträge " gestellt, "die den Bestimmtheitsanforderungen genügten ", diese Behauptung jedoch gänzlich unbegründet lässt und namentlich auch mit keinem Wort darauf eingeht, inwiefern seine vorinstanzlich gestellten Anträge dem Bestimmtheitsgebot genügen sollen;
dass der Beschwerdeführer damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt;
dass der Beschwerdeführer sodann auch die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG verfehlt, soweit er einen angeblichen Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV im Wesentlichen mit der blossen Behauptung begründet, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Gerichtspersonen hätten "viele grobe Verfahrensfehler begangen ";
dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni