BGer 1C_574/2014
 
BGer 1C_574/2014 vom 09.12.2014
{T 0/2}
1C_574/2014
 
Urteil vom 9. Dezember 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
In Erwägung,
dass A.________ im Zusammenhang mit einer mit ihm am 9. August 2013 durchgeführten Schlusseinvernahme anfangs September 2013 Strafanzeige u.a. gegen Staatsanwältin B.________ erstattete, welcher er namentlich Folter, Körperverletzung, Amtsmissbrauch u.a.m. zur Last legte;
dass die Anzeige auf dem Dienstweg ans Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen wurde, wobei die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte, es sei keine Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die angezeigte Staatsanwältin zu erteilen;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigte Staatsanwältin nicht erteilte;
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 18. November (Postaufgabe: 20. November) 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er den Beschluss und die angezeigte Staatsanwältin ganz allgemein kritisiert;
dass er sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp