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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_714/2014
Urteil vom 2. Dezember 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwachsenenschutz (Rechtsverweigerung betreffend Prüfung und Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer,
vom 10. Juli 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________, geboren am xx.xx.1923, ist Mutter dreier erwachsener Kinder und seit über zwanzig Jahren verwitwet. Sie verfügt über ein erhebliches Renteneinkommen und ein grosses Vermögen. Laut ärztlichen Berichten leidet B.________ an einer mittelgradigen Demenz (vermutungsweise vom Alzheimertyp), die erstmals im Jahre 2006 festgestellt wurde und chronisch fortschreitet.
A.b. Mit Beschluss vom 17. September 2007 errichtete der Bürgerrat L.________ für B.________ eine Beiratschaft auf eigenes Begehren nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB in der Fassung von 1912 (nachfolgend aArt. 395 ZGB). Er ernannte A.________ zur Beirätin mit der Aufgabe, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten von B.________ zu regeln und ihr Vermögen zu verwalten. A.________ liess sich zusätzlich zur Beiratschaft von B.________ durch eine "Generalvollmacht" privat mandatieren.
A.c. Mit Eingabe vom 22. April 2008 reichten D.________ und E.________, zwei der drei Kinder von B.________, gegen die Beirätin ein Amtsenthebungsgesuch ein, dem der Bürgerrat L.________ mit Beschluss vom 22. September 2009 nicht entsprach. Am 31. Mai 2011 hiess der Regierungsrat des Kantons Zug eine Beschwerde der Kinder gut und hob den Beschluss des Bürgerrates L.________ auf; er enthob A.________ ihres Amtes als Beirätin und wies den Bürgerrat L.________ an, für B.________ einen neuen Beirat zu ernennen. Dagegen wehrte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Urteil vom 25. Oktober 2012). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Schlussbericht und Schlussrechnung von A.________ datieren vom 18. Juni 2012. Als Beirat von B.________ wurde neu C.________ ernannt.
A.d. Seit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) in der Sache zuständig. Mit Entscheid vom 23. Mai 2013 brachte sie B.________ fürsorgerisch im "Kurhaus M.________" unter. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2013 beantragte A.________, die frühere Beirätin von B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Aufhebung des Entscheides der KESB betreffend fürsorgerische Unterbringung; überdies beantragte sie weitere Massnahmen. Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 hob die KESB die am 23. Mai 2013 angeordnete fürsorgerische Unterbringung per 5. Juli 2013 auf und ersetzte überdies mit Entscheid vom gleichen Tag die kombinierte Beiratschaft nach aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB durch eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schrieb in der Folge am 12. Juli 2013 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab, erhob keine Kosten und sprach A.________ keine Parteientschädigung zu. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 10. Dezember 2013 auf die gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein (5D_171/2013).
A.e. A.________ gelangte am 3./4. Juni 2013 wegen Rechtsverweigerung an das kantonale Verwaltungsgericht. Sie rügte, weder der Beirat noch die Ärztinnen der Einrichtung "Kurhaus M.________" noch die KESB hätten ihr Gesuch behandelt, B.________ darüber aufzuklären, dass sie die Möglichkeit und das Recht hat, die Beschwerdeführerin als ihre Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB beizuziehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 5. November 2013 auf die gegen diesen Entscheid erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein und wies die Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit darauf einzutreten war (5A_663/2013).
B.
B.a. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 setzte die KESB die Entschädigungen der ehemals als Beirätin tätigen A.________ für die Jahre 2008 bis und mit 2010 auf je Fr. 10'000.-- und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 auf Fr. 6'670.-- bzw. insgesamt auf Fr. 36'670.-- fest. Sie stellte überdies fest, dass keine Genehmigung der Bürgergemeinde L.________ für Bericht und Rechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 vorliege.
B.b. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein und beantragte unter anderem, die Entschädigung auf Fr. 245'273.-- festzusetzen. Auf ihren Antrag vom 2. April 2014 sistierte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 22. Mai 2014 das Beschwerdeverfahren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der KESB betreffend Prüfung und Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung von A.________ vorliege.
B.c. Am 2. April 2014 beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit den Begehren, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge festzustellen, dass ihr Anspruch auf Erlass eines anfechtbaren Entscheides betreffend Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung im Sinn von Art. 425 Abs. 2 i.V.m. Art. 415 Abs. 1 ZGB bzw. aArt. 451 f. ZGB unrechtmässig verweigert worden sei. Die KESB sei aufzufordern, in der Sache innert 10 Tagen zu entscheiden. Mit Urteil vom 10. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
A.________ (Beschwerdeführerin) hat mit Eingabe vom 15. September 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den vorgenannten Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die KESB anzuweisen, betreffend Schlussbericht und Schlussrechnung vom 18. Juni 2012 in der Beiratschaft B.________ maximal innert zwei Monaten seit Zustellung des Urteils des Bundesgerichts einen Entscheid zu erlassen. Eventuell sei festzustellen, dass ihr Anspruch auf Erlass eines anfechtbaren Entscheides betreffend Schlussbericht und Schlussrechnung unrechtmässig verweigert worden sei. Subeventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung, zur Neubeurteilung sowie Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Entscheid betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils kann vorliegend abgesehen werden (BGE 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 135 III 127 E. 1.3 S. 129 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich über weite Strecken nicht mit den entscheidtragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere geht sie grösstenteils nicht rechtsgenüglich auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach eine Sistierung des Verfahrens der KESB im Lichte des gegen sie eröffneten Strafverfahrens gerechtfertigt erscheint. Die Ausführungen auf den Seiten 1-5 (Vorbemerkungen), 6-14 (II Materielles: Sachverhalt und Prozessgeschichte) enthalten keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den den Entscheid tragenden Erwägungen der Vorinstanz. In den auf den Seiten 14-16 enthaltenen Sachverhaltsrügen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf eine appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Auf all diese Vorbringen ist nicht einzutreten. Das gilt ebenso für die in den übrigen Teilen der Beschwerde (namentlich auf S. 22 Ziff. 57) enthaltene Sachverhaltskritik. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht entspricht, ist darauf nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet einmal, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb ein Abwarten eines erfahrungsgemäss über Monate oder gar Jahre dauernden Strafverfahrens noch angemessen sei. Überdies beziehe die Vorinstanz die Interessen der Beschwerdeführerin am raschen Abschluss des Genehmigungsverfahrens (z.B. Beginn der Klagefrist für Verantwortlichkeitsansprüche der Betroffenen) nicht mit ein. Sodann sage sie nicht, was die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin mit der Qualität des Schlussberichts zu tun habe. Zudem werde nicht erörtert, welche gesetzliche Grundlage sie dazu berechtige, die Abklärung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zu delegieren. Die ungenügende Begründung verletze Art. 29 und 6 Ziff. 1 EMRK.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, im Rahmen der Strafuntersuchung werde unter anderem geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als ehemalige Beirätin der Veruntreuung, ungetreuen Geschäftsbesorgung, Hinderung einer Amtshandlung und Amtsanmassung schuldig gemacht habe. Sollten diese Straftatbestände ganz oder teilweise erfüllt sein, könne dies sehr wohl direkten Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin verfassten Schlussberichts und ihrer Schlussrechnung haben. Aus diesem Grund gereiche der KESB nicht zum Vorwurf, dass sie ihren Entscheid erst nach Abschluss des Strafverfahrens treffen wolle. Dieses Vorgehen rechtfertige sich umso mehr, als das Abwarten der Ergebnisse der Strafuntersuchung für die Beschwerdeführerin keinen ernstlichen Nachteil mit sich bringe, zumal sie für ihre Tätigkeit als Beirätin bereits eine Entschädigung zugesprochen erhalten habe. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz dargetan, von welchen Gesichtspunkten sie sich hat leiten lassen. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, auch wenn sie sich nicht mit allen Standpunkten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445).
4.
Die KESB vertrat vor der Vorinstanz die Auffassung, mit der Behandlung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2012 sei bis zum Abschluss des gegen sie angehobenen Strafverfahrens im Zusammenhang ihrer Tätigkeit als Beirätin von B.________ zuzuwarten. Die Vorinstanz hat diese Auffassung als mit Art. 29 Abs. 1 BV vereinbar erachtet. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber ein Zuwarten als unangemessen und mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und ihren im Spiele stehenden Interessen nicht vereinbar. Es stellt sich damit hauptsächlich die Frage, ob sich eine Sistierung des Verfahrens mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang bringen lässt.
4.1. Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2 mit Hinweisen auf weitere Verfassungsbestimmungen mit spezifischen Beschleunigungsgeboten). Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 138 I 256, nicht publ. E. 2; Urteil 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.2). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27; 127 III 385 E. 3a S. 389).
4.2. Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGE 135 III 127 E. 3.4 S. 134; 119 II 386 E. 1b S. 389; Urteil 1P.178/1995 vom 28. Juli 1995 E. 2a, in: Pra 1996 Nr. 141). Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Eine ähnliche Regelung gilt auch im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP).
4.3. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht gilt, was das Bundesgericht schon mit Bezug auf das alte Vormundschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2012) erkannt hat: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich grundsätzlich mit der Schlussrechnung. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeu-tung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Decharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (für das alte Recht: Urteile 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 und 2.2 und 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1; je mit Hinweisen; für das neue Recht: Urteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 unter Hinweis auf: MEIER/LUKIC, Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 293; Affolter/Vogel, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 52 zu Art. 425 ZGB). Das hat auch die Beschwerdeführerin nicht übersehen. Die Lehre weist allerdings zu Recht auch darauf hin, dass der Genehmigung der Schlussrechnung erhöhte Beweiskraft zukommt, da sie sich nicht auf formelle Gesichtspunkte beschränken darf. Sie geniesst im Unterschied zum Schlussbericht für sich die Vermutung der Richtigkeit ( AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 52 zu Art. 425 ZGB am Ende).
4.4. Im vorliegenden Fall wurde gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Amtsführung als Beirätin von B.________ ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Hinderung einer Amtshandlung und Amtsanmassung eröffnet. Der Ausgang dieses Verfahrens und die daraus gewonnenen tatsächlichen Umstände und Erkenntnisse können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus dazu Anlass geben, ihre Glaubwürdigkeit und damit selbstredend auch die Glaubwürdigkeit bzw. Stichhaltigkeit der Schlussrechnung in einem andern Licht zu sehen und zu hinterfragen. Angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe und des bestehenden Zusammenhangs mit der Amtsführung der Beschwerdeführerin als Beirätin ist ein Zuwarten der KESB entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verhältnismässig. Von daher und insbesondere unter Berücksichtigung der erhöhten Beweiskraft der Schlussrechnung erscheint es angemessen und mit Art. 29 Abs. 1 BV vereinbar, das Genehmigungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Dagegen vermag das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Interesse an einem raschen Entscheid über die Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung und die Festsetzung ihrer Entschädigung nicht aufzukommen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Art. 29 Abs. 1 BV.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden