Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1043/2014
Urteil vom 25. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. September 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 16. September 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie nur elektronisch übermittelt worden war, das angekündigte Original jedoch nicht einging. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss den Ausstand von "SVP orientierten Richtern" (Beschwerde S. 3 Ziff. IV). Ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsgesuche, die - wie hier - keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter in einem konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (Urteil 1B_98/2012 vom 28. Februar 2012 mit Hinweisen). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist vielmehr nicht einzutreten.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können nur die Formvorschriften einer Beschwerde sein. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Ausführungen zur Sache sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn