BGer 5A_920/2014
 
BGer 5A_920/2014 vom 24.11.2014
{T 0/2}
5A_920/2014
 
Urteil vom 24. November 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht U.________ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde (Erwachsenenschutz),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 4. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
 
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 4. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, welches das Bezirksgericht U.________ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgefordert hat, im Rahmen eines erwachsenenschutzrechtlichen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens dem Obergericht innert 10 Tagen die vollständigen Verfahrensakten in geordneter Form einzureichen,
 
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Aufforderung an das Bezirksgericht U.________ zur Akteneinreichung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann