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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_20/2014
Urteil vom 14. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 13. März 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'580.30, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 812.70 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--.
A.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 16. Juli 2013 den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte X.________ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Es auferlegte ihm die Expertisekosten von Fr. 812.70 und je vier Fünftel der Kosten des Vorverfahrens, der erstinstanzlichen Spruchgebühr und der zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4'125.--.
Das Kantonsgericht hält für erwiesen, dass X.________ am 3. Dezember 2011 in Liestal auf der Rheinstrasse Richtung Basel mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 49 km/h überschritt.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 16. Juli 2013 aufzuheben, ihn vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei von einer Verbindungsbusse abzusehen und es seien die Kosten für das Gutachten und das Zweitgutachten sowie die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen, in jedem Fall aber erheblich zu kürzen.
Erwägungen:
1.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den vom Bundesgericht im Urteil 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 beurteilten vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung wendet (vgl. Beschwerde S. 15-18; Ziff. 10.2 S. 33).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, im erstinstanzlichen Verfahren sei ihm in Verletzung von Art. 345 StPO keine Gelegenheit eingeräumt worden, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Mit der Aufforderung, den Parteivortrag zu halten, sei das Beweisverfahren abgeschlossen gewesen. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht eine Heilung dieses Mangels im Berufungsverfahren.
2.2. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass das Berufungsgericht die Sache nur an das erstinstanzliche Gericht zurückweist, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO; Urteile 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte im Berufungsverfahren Gelegenheit, Beweisergänzungen zu verlangen, und machte davon auch Gebrauch. Die Vorinstanz prüfte seine Anträge frei. Ein allfälliger Verstoss gegen Art. 345 StPO wurde damit im vorinstanzlichen Verfahren geheilt (vgl. Urteil E. 7.2 S. 15).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" geltend. Das Bundesgericht habe sich bereits im Urteil 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 zur vorliegenden Angelegenheit geäussert und dabei auf die Strafakten Bezug genommen. Damit verliere der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises seinen Massnahmecharakter und komme einer Strafe gleich. Die Vorinstanz berufe sich auf BGE 137 I 363, welcher der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) widerspreche.
3.2. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass ein Beschuldigter nicht wegen der selben Tat mehrmals verfolgt und bestraft werden darf (vgl. Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 7 IPBPR [SR 0.103.2]; Art. 11 Abs. 1 StPO). Die Trennung des Straf- vom Verwaltungsverfahren im Strassenverkehrsrecht wird in der Lehre unter dem Gesichtspunkt des völkerrechtlich verankerten Grundsatzes "ne bis in idem" kontrovers diskutiert, weil der Betroffene regelmässig sowohl die strafrechtliche als auch die administrative Sanktion (Entzug des Führerausweises) als Strafe wahrnimmt. Das Bundesgericht kam in BGE 137 I 363 E. 2 aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung mit der Lehre und der Praxis des EGMR - insbesondere mit dem Urteil des EGMR vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotukhin gegen Russland - allerdings zum Ergebnis, der Grundsatz "ne bis in idem" sei durch die Kumulierung von straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktion jedenfalls bei Verkehrsregelverletzungen nicht verletzt. An dieser - seither mehrfach bestätigten Rechtsprechung (siehe etwa Urteile 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2; 1C_495/2013 vom 7. Januar 2014 E. 6.1; 1C_268/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3-3.5; 1C_28/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.2) - ist festzuhalten.
3.3. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, über einen allfälligen Entzug des Führerausweises sei bereits entschieden worden. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 1C_604/2012 mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises. Hierbei geht es um eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern (vgl. Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]; BGE 125 II 492 E. 2b), die entsprechend der Natur der Sache sofort einzuleiten ist und daher vor dem Strafentscheid zu ergehen hat (vgl. BGE 122 II 359 E. 2b). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das erstinstanzliche Gericht sei befangen gewesen, da es zur Urteilsbegründung das verwaltungsrechtliche Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2012 herangezogen habe, bei welchem die Unschuldsvermutung nicht zum Tragen gekommen sei.
4.2. Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen; Urteil 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2).
4.3. Besonders krasse oder wiederholte Verfahrensfehler, die an der Unvoreingenommenheit des Gerichts zweifeln lassen könnten, liegen nicht vor. Die Vorinstanz verneint zu Recht eine Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts. Selbst wenn dieses den Entscheid vom 16. Oktober 2012 zu Unrecht beigezogen hätte, vermöchte dies eine Wiederholung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nicht zu rechtfertigen, da der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Einwände im Berufungsverfahren vorbringen konnte (oben E. 2.2).
4.4. Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts auch aus dem Verhalten der Richterin während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung herleitet, legt die Vorinstanz zutreffend dar, dass er nach Art. 58 Abs. 1 StPO umgehend ein Ausstandsgesuch hätte stellen müssen. Die erst in der Berufung geltend gemachten Ausstandsgründe sind verspätet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertbarkeit des amtlichen Gutachtens. Er argumentiert, der Experte hätte Distanzmessungen nicht selber vornehmen dürfen. Art. 185 Abs. 4 StPO sei auf fachspezifische Erhebungen, sog. Befundtatsachen, beschränkt. Es sei nicht Sache des Gutachters, Beweise abzunehmen, die keinerlei Fachwissen benötigten. Der Experte habe zudem nicht bloss die Distanz gemessen, sondern auch beurteilt, wo sich der Messbeamte auf dem Gehsteig befunden habe. Ausserdem sei die Messung im Gutachten nicht dokumentiert worden. Das Gutachten sei für einen Dritten nicht nachvollziehbar und nachprüfbar. Da es sich bei der Erhebung vor Ort um Zusatztatsachen handle, hätte der Gutachter als Zeuge und nicht als Experte befragt werden müssen. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, ihm sei entgegen Art. 147 StPO die Teilnahme an der Messung verweigert worden. Die Befragung des Gutachters vermöge einer wirksamen Konfrontation im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 EMRK nicht zu genügen.
5.2. Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf die Bilddokumentation eines Lasergeschwindigkeitsmessgeräts verurteilt. Das Gerät löste keine Messung aus. Anhand der Videoaufzeichnung konnte jedoch eine Weg-Zeitberechnung durchgeführt werden, die gemäss dem beim damaligen Bundesamt für Metrologie (METAS) eingeholten Gutachten im gemessenen Streckenbereich eine durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von 99 km/h ergab (kant. Akten, Urk. 145). Der Beschwerdeführer konnte dem Gutachter Ergänzungsfragen stellen (kant. Akten, Urk. 213 ff.). Dieser wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem einvernommen, wobei er namentlich zum Zustandekommen des Gutachtens befragt wurde (kant. Akten, Urk. 301 ff.). Dabei legte er u.a. dar, dass er für die Bestimmung der Geschwindigkeit die Position des Messbeamten im Zeitpunkt der Messung bzw. der Videoaufnahme feststellen und vor Ort Bemessungen vornehmen musste (kant. Akten, Urk. 301). Solche Messungen gehören ohne Weiteres zum eigentlichen Gutachterauftrag, da Bestandteil der angewandten Messmethode, und sind von Art. 185 Abs. 4 StPO gedeckt. Nach dieser Bestimmung kann die sachverständige Person einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Messungen vor Ort nicht um Untersuchungshandlungen, für welche zwingend die Strafverfolgungsbehörden aufzukommen haben. Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht, der Gutachter sei von einer falschen Position des Messbeamten im Zeitpunkt der Messung ausgegangen. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass sich Art. 147 Abs. 1 StPO auf Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bezieht (Urteil E. 1.3.2 S. 5). Ein Recht auf Anwesenheit bei der Erstellung des Gutachtens kann der Bestimmung nicht entnommen werden.
5.3. Der Gutachter wurde an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ausführlich zum Vorgehen bei der Erstellung des Gutachtens und zur Messmethode befragt. Seine Aussagen sind protokolliert. Unbegründet ist daher der Einwand, die Messung sei nicht dokumentiert und nicht nachvollziehbar. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte dem Gutachter sowohl schriftlich als auch mündlich Ergänzungsfragen stellen.
Bei der Befragung von Gutachtern zwecks mündlicher Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme sinngemäss anwendbar (Art. 187 Abs. 2 StPO; Andreas Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 187 StPO). Unbehelflich ist daher auch die Kritik, der Gutachter hätte bezüglich der Messungen vor Ort als Zeugeeinvernommen werden müssen (vgl. Urteil E. 1.2.2 S. 4 f.).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Gutachter behaupte wahrheitswidrig, die Stoppuhr und die Videokamera des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts seien geeicht. Das Gerät dürfe für eine Videomessung gar nicht verwendet werden. Das Gutachten enthalte daher Falschinformationen, die den Gutachter als befangen erscheinen liessen. Dieser habe seinen Auftrag zudem falsch verstanden, da er davon ausgegangen sei, er müsse versuchen, die von der Polizei ermittelte Geschwindigkeit zu bestätigen.
6.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
6.3. Die Vorinstanz stellt gestützt auf das Eichzertifikat und das Gutachten fest, das Lasergeschwindigkeitsmessgerät inklusive Stoppuhr sei geeicht gewesen. Sie schliesst aus Art. 6 Abs. 2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261), dass sich das Eichzertifikat auf das gesamte Gerät und insbesondere auch die Stoppuhr bezieht (Urteil E. 1.5.2 S. 6). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die nicht näher begründete Kritik des Beschwerdeführers lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht willkürlich erscheinen.
6.4. Der Experte des METAS führt im Gutachten aus, das Lasergeschwindigkeitsmessgerät sei geeicht gewesen und habe für amtliche Messungen resp. Bildaufzeichnungen zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzt werden dürfen (kant. Akten, Urk. 139). Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, beim Lasergerät handle es sich um ein Geschwindigkeitsmessgerät ohne Bilddokumentation. In der Schweiz werde dies nicht akzeptiert. Es brauche für die Bilddokumentation eine Videokamera (kant. Akten, Urk. 299). Letzteres deckt sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Videokamera der Bilddokumentation dient. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Videoaufzeichnung sei für den Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung gänzlich ungeeignet. Eine Bilddokumentation kann auch der Überprüfung des Messergebnisses dienen (vgl. dazu die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr, insb. Ziff. 3). Sie muss daher gewisse Anforderungen erfüllen. Weder das Privatgutachten noch der Beschwerdeführer setzen sich damit auseinander. Dessen Vorbringen sind nicht geeignet, Willkür darzutun und die Schlüssigkeit des amtlichen Gutachtens infrage zu stellen oder Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Gutachters aufkommen zu lassen.
6.5. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1182). Die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen schliessen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch Gerichte unberührt (vgl. Urteile 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1; 6B_544/2007 vom 22. November 2007 E. 2.7; 6B_744/2007 vom 10. April 2008 E. 2.4.2; Ziff. 21 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr). Selbst wenn von einem nicht regelkonformen Einsatz des Messgeräts auszugehen wäre, da der Messbeamte nur die Videokamera laufen liess und keine Lasermessung auslöste, spräche insbesondere auch angesichts der Schwere der Tat (massive Geschwindigkeitsüberschreitung an einer unübersichtlichen Stelle im Bereich eines Fussgängerstreifens) nichts gegen eine Verwertung der Videoaufzeichnung. Unbehelflich ist daher auch der Einwand, die Videokamera dürfe nicht zu Messzwecken verwendet werden. Ein Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
6.6. Anhaltspunkte, dass der Gutachter seinen Auftrag falsch verstanden haben könnte, sind ebenfalls nicht auszumachen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass dieser die von der Polizei ermittelte Geschwindigkeit von 105 km/h nicht bestätigte, sondern zugunsten des Beschwerdeführers von lediglich 99 km/h ausgeht. Dessen Rüge ist unbegründet.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots, da die Vorinstanz auf ein fehlerhaftes Gutachten abstelle. Er beruft sich dazu auf ein privates Gegengutachten. Die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Zweitgutachten belege, dass jene Zweifel an der Richtigkeit des amtlichen Gutachtens gehabt habe.
7.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3; 106 IV 236 E. 2a; je mit Hinweisen).
Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu (BGE 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3 f/bb; je mit Hinweisen). Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (Urteile 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
7.3. Die Vorinstanz stellt trotz des Gegengutachtens auf das Gutachten des METAS ab. Sie argumentiert namentlich, der Gutachter des METAS habe den Unsicherheiten in der Ermittlung der Position des Fahrzeugs beim gewählten Zeitintervall Rechnung getragen. Er habe demnach allfällige aus der verwendeten Bildauflösung sowie aus anderen Gründen resultiere Messunsicherheiten mit entsprechenden Toleranzen berücksichtigt. Der Privatgutachter begnüge sich damit, in allgemeiner Weise auf mögliche Messfehler mit der verwendeten Kamera hinzuweisen. Er lege jedoch nicht konkret dar, dass der Gutachter des METAS bei seiner Berechnung unter Anwendung der berücksichtigten Toleranzen im Ergebnis zu einem falschen Resultat gelangt sei (Urteil E. 6.4.2 S. 13).
7.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden keine Willkür zu begründen. Der Gutachter des METAS war vor Ort und trug den örtlichen Gegebenheiten und den Unsicherheiten Rechnung, wie er anlässlich der mündlichen Befragung wiederholt betonte. Der Privatgutachter beschränkt sich demgegenüber darauf, auf mögliche Ungenauigkeiten hinzuweisen, ohne jedoch selber an Ort und Stelle Berechnungen durchgeführt und sich von den vom Gutachter des METAS bereits berücksichtigten Unsicherheiten ein Bild gemacht zu haben. Unter diesen Umständen würdigt die Vorinstanz die vom Privatgutachter verlangten zusätzlichen pauschalen Abzüge von 15 bis 20 km/h willkürfrei als nicht nachvollziehbar (vgl. Urteil E. 6.6.1 f. S. 14).
7.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Vorinstanz, sich mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beweismitteln und folglich auch mit dem Privatgutachten auseinanderzusetzen. Daraus kann nicht gefolgert werden, sie habe diesen trotz Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens des METAS schuldig gesprochen.
7.6. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz für die Feststellung, die Fahrbahn sei "grundsätzlich eben" (Urteil E. 6.4.2 S. 13), einen Augenschein durchführte. Unbegründet ist damit die Rüge, die Vorinstanz habe beim behaupteten Augenschein die Teilnahmerechte verletzt (vgl. Beschwerde S. 35).
7.7. Fehl geht schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, durch die Medienberichterstattung und die Beschriftung der DVD-Hülle der amtlichen Akten mit "X.________ v=105 km/h" sei die Unschuldsvermutung verletzt worden (Beschwerde Ziff. 10.11 f. S. 37). Bei diesen Informationen handelt es sich erkennbar um einen blossen Tatverdacht. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dadurch in keiner Weise präjudiziert.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag auf Edition des Videobandes des Geschwindigkeitsmessgeräts willkürlich und in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abgewiesen.
8.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte bereits im erstinstanzlichen Verfahren Anlass gehabt, die Edition der Videoaufzeichnung zu begehren. Der erst in der Berufungserklärung gestellte Antrag auf Herausgabe des Videobandes sei nach Treu und Glauben verspätet und daher abzuweisen (Urteil E. 2 S. 10).
8.3. Echte und unechte neue Beweismittel sind im Berufungsverfahren zulässig, soweit nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 389 Abs. 3 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 398 StPO; Ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1534 S. 689; Hug/Scheidegger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 398 StPO; Marlène Kistler Vianin, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 20 zu Art. 398 StPO). Die kantonale Behörde kann die Abnahme neuer Beweise jedoch verweigern, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, diese seien nicht geeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Urteile 6B_614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.3; 6B_509/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2; zur antizipierten Beweiswürdigung auch BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Gemäss der Rechtsprechung kann ein erst im Berufungsverfahren gestellter Beweisantrag zudem abgewiesen werden, wenn dem Berufungskläger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden muss (vgl. etwa Urteile 6B_614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.3; 6B_509/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2; je mit Hinweis auf die Lehre). Dies darf jedoch nicht leichthin bejaht werden, ansonsten der Charakter der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel verkannt würde. Ein treuwidriges Verhalten ist nicht bereits deshalb gegeben, weil das Beweismittel dem Berufungskläger bekannt war und er den Beweisantrag schon im Untersuchungs- oder erstinstanzlichen Verfahren hätte stellen können. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zu Unrecht einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Das Zurückhalten von Beweismitteln bis im Berufungsverfahren kann unter gewissen Umständen eine Kostenauflage zur Folge haben (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 428 StPO; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 428 StPO; Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 20 zu Art. 428 StPO). Es rechtfertigt für sich gesehen jedoch noch keine Abweisung des Beweisantrags.
8.4. Allerdings ist nicht ersichtlich, welche rechtserheblichen Tatsachen der Beschwerdeführer mit dem Videoband hätte beweisen können. Als unbestritten zu gelten hat, dass das Messgerät keine Geschwindigkeitsmessung anzeigte, weshalb des Videomaterial ausgewertet wurde. Der Beschwerdeführer will mit dem Videoband die Glaubwürdigkeit des Gutachters infrage stellen, der angeblich widersprüchliche Angaben zum Messvorgang gemacht haben soll (Beschwerde Ziff. 10.9 S. 36). Seine Ausführungen sind jedoch nicht nachvollziehbar und vermögen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Gutachters zu begründen. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass keine Rede davon sein kann, der Experte habe eine widersprüchliche Auskunft erteilt (Urteil E. 1.8.2. S. 8). Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis, wenn die Vorinstanz dem Beweisantrag keine Folge leistete.
9.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend, da das Urteil 1C_604/2012 des Bundesgerichts eine präjudizierende Wirkung gehabt habe.
Der Einwand ist unbegründet. Es liegt in der Natur der Sache, dass vorsorgliche Massnahmen vor dem materiellen Entscheid zu ergehen haben. Die Unschuldsvermutung gilt beim vorsorglichen Sicherungsentzug nicht (BGE 122 II 359 E. 2c). Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz dies verkannt und die Sachverhaltsfeststellungen im Urteil 1C_604/2012 als verbindlich angesehen hätte, liegen nicht vor.
10.
10.1. Im Strafpunkt beanstandet der Beschwerdeführer, die Verbindungsbusse verletze das Doppelbestrafungsverbot und sei kontraproduktiv, da er bereits die Verfahrenskosten zu tragen haben. Die Gesamtstrafe sei nicht mehr schuldangemessen. Die Medienberichterstattung komme einer Strafe gleich und wäre zu berücksichtigen gewesen.
10.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
10.3. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu dient, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Auch wenn eine Verbindungsbusse bei als grobe Verkehrsregelverletzungen zu qualifizierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht zwingend ist (vgl. Urteil 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2), so liegt sie - ungeachtet der vom Beschwerdeführer zu tragenden erheblichen Verfahrenskosten (hinten E. 11) - im weiten sachrichterlichen Ermessen. Der Beschwerdeführer beging die Geschwindigkeitsüberschreitung an einer unübersichtlichen Stelle sowie im Bereich eines Fussgängerstreifens, was sich erschwerend auswirkt. Die Strafe ist auch in Berücksichtigung des noch zu erwartenden Entzugs des Führerausweises ohne Weiteres schuldangemessen. Die Medienberichterstattung rechtfertigt keine Reduktion der Strafe (siehe dazu BGE 128 IV 97 E. 3b; Urteil 6S.257/2006 vom 8. August 2006 E. 1.2), da sie insgesamt objektiv war und der Beschwerdeführer darin zudem nicht namentlich erwähnt wurde.
11.
11.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kosten des Gutachtens des METAS seien nach Treu und Glauben auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei mit der Staatsanwaltschaft vereinbart worden, dass er die Kosten für dieses Gutachten nur zu bezahlen habe, wenn die Messungen der Polizei zutreffen würden. Dies sei nicht der Fall.
11.2. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Auslagen für Gutachten bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO).
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (BGE 126 II 377 E. 3a mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die Angabe der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne Weiteres hat erkennen können und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (BGE 118 Ia 245 E. 4b; 117 Ia 287 E. 2b mit Hinweisen).
11.3. Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2012 geht hervor, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers darauf hingewiesen wurde, dass die Kosten eines Gutachtens zulasten seines Mandanten gehen, "sofern die Weg-Zeitberechnung [der Polizei von 105 km/h] korrekt war" (kant. Akten, Urk. 95). Daraus kann nicht abgeleitet werden, jede auch nur sehr geringe Abweichung von den Berechnungen der Polizei habe entgegen Art. 426 Abs. 1 StPO eine Kostenauflage zulasten des Staates zur Folge. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste zudem klar sein, dass im Falle einer Einsprache nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Gericht über die Kostenregelung befinden wird. Da der Beschwerdeführer die Erstellung des Gutachtens im Schreiben seines Rechtsvertreters vom 7. März 2012 dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überliess (kant. Akten, Urk. 99), sah er sich aufgrund der Auskunft der Staatsanwaltschaft im Übrigen zu keinem die Kosten verursachenden Verhalten veranlasst. Das Gutachten des METAS wurde von Amtes wegen eingeholt, weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt ohne Fachwissen nicht rechtsgenügend erstellen liess. Die Kostenauflage ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar.
11.4. Andere Gründe, die gegen eine Kostenauflage sprechen könnten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Kosten von Fr. 2'033.10 (zuzüglich Fr. 812.70 der mündlichen Befragung des Gutachters) für die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung sind zwar erheblich, angesichts der Schwere der Straftat mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz aber noch vereinbar.
12.
12.1. Der Beschwerdeführer rügt im Kostenpunkt weiter, die erst- und zweitinstanzlichen Spruchgebühren von Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 4'000.-- stünden in keinem Verhältnis zur Sanktion und seien mit dem Äquivalenzprinzip sowie dem Doppelbestrafungsverbot nicht vereinbar.
12.2. Die Gebühren sind im kantonalen Recht geregelt (Art. 424 Abs. 1 StPO), welches das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (Art. 95 BGG; BGE 138 IV 13 E. 2; Urteil 1B_107/2014 vom 21. März 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz habe die kantonale Gebührenregelung willkürlich angewandt. Inwiefern diese übergeordnetes Recht der BV oder der EMRK missachtet haben könnte, legt er ebenfalls nicht substanziiert dar. Die Rüge genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
13.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld