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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_750/2014
Urteil vom 11. November 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Intras Kranken-Versicherung AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2014 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die Einspracheentscheide vom 30. Januar, 3. Februar und 28. Mai 2014 nichtig seien und daher allein auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2014 (betreffend die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes C.________) einzutreten sei,
dass dasselbe betreffend die vorinstanzliche Erwägung gilt, die geforderten Verzugszinsen (wobei der Zinsenlauf zu Gunsten des Beschwerdeführers festgesetzt worden sei) und Mahnspesen seien im Lichte von Gesetz und Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wogegen für Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilt werden müsse und die Forderung von Fr. 144.- nicht begründet sei,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, während das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung allein schon zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer