BGer 8C_603/2014
 
BGer 8C_603/2014 vom 06.11.2014
{T 0/2}
8C_603/2014
 
Urteil vom 6. November 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(vorsorgliche Massnahme; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Juli 2014.
 
Nach Einsicht
in die am 25. August 2014 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 erhobene Beschwerde,
 
in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die gegen die prozessleitende Verfügung der ETH-Beschwerdekommission vom 20. März 2014 erhobene Beschwerde insbesondere wegen fehlenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht eintrat,
dass die ETH-Beschwerdekommission in der prozessleitenden Verfügung den Beschwerdeführer unter Androhung der Ungehorsamkeitsstrafe nach Art. 292 StGB aufgefordert hatte, den Laptop der ETH unverzüglich zurückzugeben,
dass sie dabei zugleich seinen Antrag auf Wiederaushändigung der Dienstschlüssel abgewiesen hatte,
dass damit ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Streit steht, gegen welchen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist gegen einen solchen Entscheid, anders als in der Rechtsmittelbelehrung des Bundesverwaltungsgerichts angegeben, während der Gerichtsferien nicht stillsteht (Art. 46 Abs. 2 BGG),
dass dem nicht anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer durch diese falsche Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen soll, weshalb für die Fristberechnung die Gerichtsferien Berücksichtigung finden, mithin die gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Juli 2014ausgehändigten Entscheid am 25. August 2014 erhobene Beschwerde in Anwendung von Art. 44-46 BGG als rechtzeitig erfolgt zu gelten hat,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt überdies um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Vorinstanz erwog, mit der angeordneten Rückgabe des Laptops und der verweigerten Wiederaushändigung des Dienstschlüssels seien keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile verbunden, da der Beschwerdeführer
a) die Daten auf dem Laptop extern sichern sowie allenfalls auf einem anderen Gerät weiter bearbeiten könne, und
b) sich die Frage nach dem Zugang zu den Räumlichkeiten und Systemen der vormaligen Arbeitgeberin solange nicht stelle, als es - wie aktuell gegeben - für das Fortführen der Dissertation an einer hierfür vorausgesetzten Leitung durch einen "Doktorvater" ermangle,
dass das Gesagte auch für das letztinstanzliche Eintreten seine Gültigkeit hat, der Beschwerdeführer nichts vorbringt, w as zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte,
dass er vielmehr dem Entscheid in der Sache vorzugreifen versucht, was indessen - wie bereits von der Vorinstanz in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids dargetan - nicht im vorliegenden Verfahren zu diskutieren ist,
dass überdies mit der Gutheissung der Beschwerde nicht sofort ein Endentscheid in der Hauptstreitsache herbeizuführen ist,
dass demnach auf die unzulässige Beschwerde im vereinfachten Ver fahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel