BGer 9C_745/2014
 
BGer 9C_745/2014 vom 04.11.2014
9C_745/2014 {T 0/2}
 
Urteil vom 4. November 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. September 2014.
 
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. November 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch des 1964 geborenen A.________ um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Entscheid vom 5. September 2014).
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente über Ende Juni 2012 hinaus; eventuell sei die Streitsache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).
2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
3. Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die polydisziplinäre Expertise der MEDAS B._________ vom 1. März 2013 (vgl. auch die zusätzliche Stellungnahme des orthopädischen MEDAS-Gutachters vom 2. Juli 2013) zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schulter- und Rückenbeschwerden seine frühere, körperlich teilweise schwere Arbeit auf dem Bau behinderungsbedingt nicht mehr auszuüben vermag, hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (körperlich leicht bis mittelschwer, wechselbelastend) schon seit Frühjahr 2012 uneingeschränkt nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der Beschwerdeschrift werden praktisch ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht von vornherein entzogen sind.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe hinsichtlich der diagnostizierten Dysthymie (ICD-10 F34.1) die sog. Foerster-Kriterien nicht angewandt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Leiden im massgebenden MEDAS-Gutachten unter den Diagnosen "ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" angeführt wird. Eine invalidisierende Wirkung kann ihm nicht zugeschrieben werden. Mit Blick auf die vom kantonalen Gericht nicht offensichtlich unrichtig (und damit für das Bundesgericht verbindlich) auf 100 % veranschlagte Leistungsfähigkeit in leidensangepasster Erwerbstätigkeit fällt beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn für das Kriterium "reduzierter Beschäftigungsgrad" naturgemäss ausser Betracht. Schliesslich begründet auch der Umstand, dass der Versicherte in seinem letzten Arbeitsverhältnis über 23 Jahre in der Baubranche gearbeitet hat, nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keinen Abzug vom Tabellenlohn: Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe an seiner Stelle ausschliesslich (körperlich) schwere Arbeiten verrichten müssen, ist nämlich aktenwidrig. Gemäss Arbeitszeugnis der früheren Arbeitgeberfirma vom 17. Januar 2011 hatte er als Führer einer Baugruppe auch körperlich leichte Tätigkeiten zu verrichten wie das Erstellen von Arbeits- und Maschinenrapporten, die Organisation von Baustellen, das Erstellen von Material- und Bestell-Listen, die Koordination mit der Bauleitung, die Teilnahme an Baustellensitzungen sowie die Vertretung der Bauführung an Koordinationssitzungen. Die dabei erworbenen Kompetenzen erlauben den Schluss, dass der Versicherte die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht bloss mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann.
4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Attinger