BGer 4A_296/2014
 
BGer 4A_296/2014 vom 03.11.2014
{T 0/2}
4A_296/2014
 
Verfügung vom 3. November 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aktienkaufvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 31. März 2014.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 seine Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. März 2014 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren demzufolge gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 BGG);
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz