Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_775/2014
Urteil vom 28. Oktober 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Stucki,
Beschwerdegegnerin,
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Fothergill Fehr.
Gegenstand
Rückführung eines Kindes,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 24. September 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Oktober 2014 gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2014 betreffend Rückführung eines Kindes,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
in die Verfügung vom 7. Oktober 2014, worin der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, die nicht eigenhändig unterzeichnete Beschwerde innert 3 Tagen ab Zustellung der Verfügung unterzeichnet zurückzusenden, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die ihm per Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung nicht abgeholt hat und deswegen die Zustellungsfiktion gilt, wonach eine nicht abgeholte Postsendung als am 7. Tag der Abholfrist zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa; je mit Hinweisen),
dass die Verfügung demnach gemäss Angaben der Post auf dem Umschlag als am 15. Oktober 2014 zugestellt zu betrachten ist,
dass die dreitägige Frist somit infolge des Wochenendes vom 18./19. Oktober 2014 am Montag, 20. Oktober 2014 abgelaufen ist (Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass innert der gesetzten und gesetzlich verlängerten Frist keine unterzeichnete Beschwerde eingereicht worden ist,
dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Verfahren kostenlos ist und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, Z.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bundesamt für Justiz Zentralbehörde für Kindesentführungen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden