BGer 6B_875/2014
 
BGer 6B_875/2014 vom 23.10.2014
{T 0/2}
6B_875/2014
 
Urteil vom 23. Oktober 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. B.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Juli 2014.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn