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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_328/2014
Verfügung vom 22. Oktober 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergerichts des Kantons Aargau, Verfahrensleiterin,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. August 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Verfahrensleiterin.
In Erwägung,
dass A.________ seine am 25. September 2014 betreffend Sicherheitsleistung erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 zurückgezogen hat;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben;
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_328/2014 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp