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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_708/2014
Urteil vom 17. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. März 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 10. März 2014 auf ein sechstes Revisionsbegehren des Beschwerdeführers gegen ein Urteil vom 28. Januar 2002 androhungsgemäss nicht ein, weil auch in diesem Gesuch nichts vorgebracht wurde, was nicht bereits Gegenstand früherer Revisionsbegehen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 28. Januar 2002 sei in Revision zu ziehen und das Verfahren wieder aufzunehmen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Beschluss vom 10. März 2014 sein. Inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, sagt der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die Verurteilung im Urteil vom 28. Januar 2002 und sind unzulässig. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da sich der Beschwerdeführer zu seiner gegenwärtigen finanziellen Situation nicht äussert, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn