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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_383/2014
Verfügung vom 6. Oktober 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung),
In Erwägung,
dass A.________ am 19. Mai 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Kantonsgericht Freiburg erhoben und Rechtsverweigerung geltend gemacht hat,
dass er die Einvernahme des Dr. med. B.________ als Zeugen im Verfahren gegen die IV-Stelle des Kantons Freiburg um Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009),
dass sich das Kantonsgericht mit Eingabe vom 3. Juni 2014 zur Rechtsschrift geäussert und der Beschwerdeführer dazu am 8. Juli 2014 Stellung genommen hat,
dass nach Art. 94 BGG Beschwerde geführt werden kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids,
dass das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer eröffnete, dass es keine weiteren Beweismassnahmen anzuordnen gedenke,
dass das kantonale Gericht den Beschwerdeführer am 24. März 2014 auf dessen Nachfrage hin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Ablehnung der Zeugeneinvernahme im Entscheid in der Sache selber begründet werde,
dass der Entscheid der Vorinstanz in der Sache am 20. Mai 2014 ergangen ist,
dass über die dagegen erhobene Beschwerde - eingeschlossen den Antrag auf Zeugeneinvernahme von Dr. med. B.________ - mit heutigem Urteil 8C_500/2014 entschieden wird,
dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde damit gegenstandslos wird,
dass das Verfahren deshalb abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden, da er mit dem Antrag auf Zeugeneinvernahme von Dr. med. B.________ und deshalb auch mit dem Vorwurf der Rechtsverweigerung unterliegt,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo