BGer 6B_753/2014
 
BGer 6B_753/2014 vom 30.09.2014
{T 0/2}
6B_753/2014; 6B_754/2014
 
Urteil vom 30. September 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz,
Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Juli 2014 (SU140033 und 140034-O/U/eh).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014, in welchen auf Berufungen gegen zwei Urteile des Bezirksgerichts Zürich nicht eingetreten wurde, weil die Eingaben ungebührlich waren (SU140033 und 140034-O/U/eh). Der Beschwerdeführer hatte z.B. Richter und Staatsanwälte, Beamte des Sozialamtes und Heilsarmeeoffiziere als "nicht therapiebare Gewaltstraftäter" bezeichnet und ihnen vorgeworfen, sich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie des (versuchten) Völkermordes strafbar gemacht zu haben.
In seiner Eingabe vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine ungebührlichen Vorbringen zu wiederholen, ohne dass sich daraus ergäbe, dass und inwieweit die angefochtenen Entscheide gegen das Recht verstossen könnten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde in den Verfahren 6B_753/2014 und 6B_754/2014 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn