BGer 9F_14/2014
 
BGer 9F_14/2014 vom 28.09.2014
9F_14/2014
{
T 0/2
}
 
Urteil vom 28. September 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
SWICA Krankenversicherung,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_569/2014
vom 14. August 2014.
 
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 25. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. August 2014,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_569/2014 vom 14. August 2014 auf die Beschwerde des A.________ gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2014 nicht eingetreten ist,
dass A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids ersucht,
dass das Bundesgericht sein Urteil vom 14. August 2014 damit begründete, die Eingabe des A.________ genüge den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel offensichtlich nicht,
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts gemäss Art. 121 BGG u.a. verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d),
dass die Vorbringen des Gesuchstellers die rechtliche Würdigung betreffen, die das Bundesgericht am 14. August 2014 vorgenommen hat, welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht überprüft werden kann,
dass das Gesuch somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des gestellten Begehrens ausser Betracht fällt, indes in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle