BGer 9C_491/2014
 
BGer 9C_491/2014 vom 26.09.2014
9C_491/2014 {T 0/2}
 
Urteil vom 26. September 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Züst,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Juni 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2014 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 6. August 2014, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Versicherten eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, welcher Aufforderung dieser keine Folge leistete,
in die Verfügung vom 5. September 2014, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. September 2014 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. September 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer