BGer 1C_419/2014
 
BGer 1C_419/2014 vom 16.09.2014
{T 0/2}
1C_419/2014
 
Urteil vom 16. September 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.A.________ und B.A.________, bestehend aus:,
1. B.________,
2. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch F.________,
gegen
Kanton Wallis, vertreten durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt, Amt für Nationalstrassen,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4.
Gegenstand
Bau Nationalstrasse A9 / St. Maurice-Brig, Teilstrecke Visp West-Ost, Umfahrung Visp Süd,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. Juli 2014.
 
Erwägungen:
1. Im Zusammenhang mit dem Bau der Nationalstrasse A9/St. Maurice- Brig, Teilstrecke Visp West-Ost, Umfahrung Visp Süd, leitete der Kanton Wallis am 15. Februar 2010 bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 das Enteignungsverfahren ein und beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung, die mit Entscheid vom vom 26. April 2010 gegen eine Abschlagszahlung bewilligt wurde. Die Erbengemeinschaft A.A.________ gelangte gegen diesen Entscheid mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2010 abwies.
Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 setzte mit Entscheid vom 6. November 2013 die Entschädigung für die enteigneten Grundstücke und Grundstücksteile auf Fr. 11.-- pro m² fest; für die vom 1. Juni 2010 bis 31. Januar 2014 temporär enteigneten Grundstücksflächen setzte sie eine Ertragsausfallentschädigung von Fr. 0.50 pro m² und Jahr fest, insgesamt Fr. 1'500.--. Gegen diesen Entscheid erhob die Erbengemeinschaft A.A.________ am 5. Dezember 2013 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 30. Juli 2014 die Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit in Bezug auf die Frage der Bewässerungsmöglichkeiten und allfälliger diesbezüglicher Minderwerte der Restparzellen an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurück. Soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.
2. Mit Eingabe vom 11. September 2014 führt die Erbengemeinschaft A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Mit dem angefochtenen Urteil wird das Enteignungs- bzw. Schätzungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34).
3.1. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu vermeiden (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36). Es obliegt den Beschwerdeführern im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Soweit bestimmte Fragen wie etwa der Verkehrswert für die Grundstücke bereits mit dem angefochtenen Entscheid endgültig beurteilt sein sollten, so kann dieser auch nach Vorliegen des Endentscheids noch angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
4. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Wallis, der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli