BGer 9C_588/2014
 
BGer 9C_588/2014 vom 28.08.2014
{T 0/2}
9C_588/2014
 
Urteil vom 28. August 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CONCORDIA Schweizerische Kranken-
und Unfallversicherung AG,
Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Mai 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. August 2014 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2014,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Sozialversicherungsgericht zum Ergebnis gelangte, die bei ihm eingereichte Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2014 enthalte ausschliesslich dieselben, in den bisherigen Verfahren (Prozess Nr. KV.2007.00019 [Entscheid vom 24. Oktober 2007], KV.2008.00007 [Entscheid vom 25. März 2008], KV.2009.00016 [Entscheid vom 29. Juli 2010], KV.2010.00031 [Entscheid vom 29. Juli 2010], KV.2012.00043 [Entscheid vom 31. Oktober 2012]) verworfenen Argumente und die Beschwerde sei deshalb - wie im letzten Entscheid vom 31. Oktober 2012 (vgl. auch Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 11. Januar 2013 [9C_17/2013]) angekündigt - gestützt auf § 28 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) zurückzuschicken beziehungsweise es sei darauf (einschliesslich auf die in den vorangegangenen Entscheiden eingehend behandelten formellen Anträge wie das Ausstandsbegehren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) nicht einzutreten,
dass die Beschwerdeschrift keine sachbezogene Auseinandersetzung mit diesen für das Nichteintreten massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen enthält, und der Beschwerdeführer sich vielmehr darauf beschränkt, ein weiteres Mal die in den vergangenen Verfahren vorgebrachten Argumente zu wiederholen und dem kantonalen Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen, es erfülle mit dem Nichteintretensentscheid die Tatbestände "arglistige Täuschung inkl. Irreführung der Rechtspflege", "Nötigung" und "Diskriminierung",
dass es mithin an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG fehlt,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr einzig zum Zwecke der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies rechtsmissbräuchliche Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass sich das Bundesgericht für weitere gleich geartete Eingaben des Beschwerdeführers, welche als missbräuchliche Prozessführung zu betrachten wären, wie bereits im Urteil 9C_17/2013 vom 11. Januar 2013 vorbehält, diese ohne Antwort abzulegen,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) nicht gewährt werden kann,
dass bei diesem Prozessausgang der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. August 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann