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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_651/2014
Urteil vom 28. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 6. Mai 2014.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erschien trotz angekündigter Pfändung und obwohl ihm die polizeiliche Vorführung und eine Strafanzeige angedroht worden waren, zweimal unentschuldigt nicht auf dem Amt und liess sich auch nicht vertreten. Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn am 15. November 2013 wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 6. Mai 2014 ab.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht einen Freispruch.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Frage des rechtlichen Gehörs, seine Argumente seien übergangen worden (Beschwerde S. 1 Ziff. 3.2). Die Vorinstanz hat sich dazu geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 5/6 E. 3). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. In diesem Punkt vermag sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.
3.
Der Beschwerdeführer macht eine rechtfertigende Notstandslage geltend. Er bezahle keine Steuern, weil er durch staatliche Stellen immer nur "Mobbing, Manipulation, Erpressung, Bestechung und Dienstpflichtverletzung" erlebt habe. Aus dieser Notsituation heraus habe er den Ungehorsam begangen, um auf seine Situation aufmerksam zu machen (vgl. Beschwerde S. 1-4).
Auch in diesem Punkt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil 6-8 E. 4). Sie hält zu Recht fest, dass ein strafbarer Ungehorsam in einem Pfändungsverfahren kein taugliches oder erlaubtes Mittel darstellt, um eine Überprüfung angeblich fehlerhafter staatlicher Akte durchzusetzen.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn