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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_389/2014
Urteil vom 26. August 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB.
Gegenstand
Auskunftsgesuch betreffend Einsicht in die Datenbanken des NDB; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. August 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
In Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 den Eingang des Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin A.________ bestätigt und gleichzeitig die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bis zum 26. August 2014 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde;
dass A.________ mit Eingabe vom 25. August 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts erhoben hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass die Beschwerdeführerin keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt und nicht darlegt, inwiefern die Auferlegung eines Kostenvorschusses rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass auf eine Kostenauflage indessen verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Nachrichtendienst des Bundes NDB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli