BGer 6B_713/2014
 
BGer 6B_713/2014 vom 21.08.2014
{T 0/2}
6B_713/2014
 
Urteil vom 21. August 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens.
Gegenstand
Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, vom 10. Mai 2013.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill